Wir begrüßen Sie auf unseren Internetseiten und freuen uns, Ihnen bei Beurkundungen, Beglaubigungen und allen anderen notariellen Tätigkeiten behilflich sein zu dürfen.
Für viele Menschen ist der Kauf einer Immobilie die größte Investition ihres Lebens.
Immer wieder zeigt sich, dass Trennung oder Scheidung unvorhergesehene und zugleich ungewollte Folgen mit sich bringen.
Vielen Menschen fällt es nicht leicht, über die Konsequenzen des eigenen Todes nachzudenken und daraufhin die Gestaltung der Erbfolge selbst in die Hand zu nehmen.
Ob Hauskauf, Testament, Ehevertrag oder Unternehmensgründung – als Ihre Notare in Düsseldorf - Gerresheim gestalten wir Zukunft und schaffen Rechtssicherheit. Denn was "mit Brief und Siegel" geregelt ist, soll später nicht vor Gericht landen. Für besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte ist im Gesetz deshalb die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Unsere Aufgaben als Notare bestehen im Allgemeinen darin:
Damit wir Ihr Anliegen von Anfang an richtig aufnehmen und passgenaue Lösungen für Sie entwickeln können, bitten wir Sie in den meisten Fällen darum, zuerst ein persönliches Beratungsgespräch bei uns wahrzunehmen. Insbesondere bei Erbfolgegestaltungen (Testament / Erbvertrag), Eheverträgen, Trennungs- / Scheidungsvereinbarungen und Übertragungen zur lebzeitigen Vorwegnahme der Erbfolge halten wir dies für unerlässlich. Möchten Sie bei uns hingegen die Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages, einer Vorsorgevollmacht oder einer GmbH-Gründung in Auftrag geben, ist es zweckmäßig, wenn Sie uns im ersten Schritt die ausgefüllten Erfassungsbögen zukommen zu lassen. Diese finden Sie im Bereich "Formulare".
Wir sind Mo. – Fr. jeweils in der Zeit von 8:00 – 17:30 Uhr für Sie erreichbar.
Zum Zwecke eines geregelten Bürobetriebs bitten wir Sie darum, unsere Büroräume nicht unangekündi… betreten und für das bloße Abgeben von Unterlagen nach Möglichkeit unseren Briefkasten zu benutzen
05.12.2024
Westfälische Notarkammer. Oft gehen Verbraucher davon aus, dass eine Vollmacht von einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden muss, um gültig zu sein. Obwohl jedoch Vollmachten für viele Zwecke formfrei wirksam sind, bringt eine notariell beurkundete Vollmacht zahlreiche Vorteile mit sich. Handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, mit der für eine plötzliche Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt und eine gesetzliche Betreuung verhindert werden soll, hilft der Notar, dass die Bevollmächtigten im Bedarfsfall alles im Sinne des Vollmachtgebers regeln können. Ist der Betroffene vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr geschäftsfähig, ist es für die Erteilung einer Vollmacht zu spät.
Notar berät zu allen inhaltlichen Fragen
Bevor der Notar eine Vorsorgevollmacht beurkundet, bespricht er mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, belehrt ihn über die rechtliche Tragweite und sorgt für eine klare, rechtssichere Ausgestaltung. Insbesondere regelt eine notarielle Vollmacht genau, welche Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber erledigen darf. Dabei wird der Notar immer empfehlen, die Wirksamkeit der Vollmacht nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie zum Beispiel von der Vorlage ärztlicher Atteste, die eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigen. Er wird auch empfehlen, die Vollmacht über den Tod hinaus wirken zu lassen, damit der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig bleibt. Andererseits wird der Notar stets vorschlagen, die Vollmacht widerruflich auszugestalten, um gegen einen Missbrauch gewappnet zu sein.
Größtmögliche Akzeptanz im Rechtsverkehr
Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sorgt für hohe Akzeptanz im Kontakt mit Behörden oder bei Rechtsgeschäften mit Versicherungen, Banken und sonstigen Dritten. Im Zuge der Beurkundung prüft der Notar die Identität des Vollmachtgebers und liest die gesamte Urkunde vor. Wenn der Vollmachtgeber den Text genehmigt, unterschreibt er zusammen mit dem Notar die Urkunde. Somit besteht auch dann Gewissheit über die Intentionen und Wünsche des Vollmachtgebers, wenn dieser sich nach einem Unglücksfall oder wegen einer Erkrankung nicht mehr selbst äußern kann.
Notarielle Ausfertigung als Berechtigungsnachweis
Die beurkundete Originalvollmacht verbleibt beim Notar. Der oder die Bevollmächtigten erhalten offizielle Kopien, sogenannte Ausfertigungen, um ihre Berechtigung nachzuweisen. Reine Abschriften sind als Nachweis nicht ausreichend. Der Notar kann im Verlustfall und selbst nach vielen Jahren weitere Ausfertigungen erteilen. Damit bleiben die Vertrauenspersonen immer handlungsfähig. In der Urkunde sollte geregelt werden, an wen und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Dabei sollte der Rahmen nicht zu eng gezogen werden, damit die Vertretung im Fall der Fälle nicht an einer fehlenden Ausfertigung scheitert. Wird die Vollmacht später widerrufen, muss der Notar unbedingt informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen ausgibt. Der Notar wird schließlich dringend empfehlen, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit insbesondere Ärzte und Krankenhäuser im Fall der Fälle wissen, an wen sie sich zu wenden haben.
Beurkundung in manchen Fällen zwingend erforderlich
Verfügt der Vollmachtgeber über Grundeigentum, sollte eine Vorsorgevollmacht stets beurkundet werden, damit der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt jederzeit handlungsfähig bleibt. Sparkassen und Banken geben sich zudem in der Regel nicht mit privat verfassten Vollmachten oder mit Vollmachten zufrieden, unter denen nur die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt worden ist. Schließlich gilt: Für eine Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh. Eine Krankheit oder ein Unfall kann einen jederzeit ereilen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
04.11.2024
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist die am weitesten verbreitete Rechtsform für Unternehmensgründungen in Deutschland. Dies liegt an den vielen Vorteilen, die sie Gründern bietet: Die Rechtsform GmbH gilt als vertrauenswürdig und ist international anerkannt, was die Suche nach Geschäftspartnern und Investoren erleichtert. Sie eignet sich für Unternehmen jeder Größe, deren Geschäftsbereich auch nicht auf Deutschland beschränkt sein muss, sodass einer späteren Expansion keine Grenzen gesetzt sind. GmbHs sind zudem eigene juristische Personen, was unter anderem bedeutet, dass die Gesellschafter nicht persönlich haften. Hinzu kommen steuerliche Vorzüge. Der Notar des Vertrauens berät angehende Unternehmer während der gesamten Gründungsphase.
Voraussetzungen und Vorbereitung
Wer eine GmbH gründen möchte, muss zuvor die Tätigkeit des Unternehmens klar definieren. Auch ein Name muss bestimmt werden, unter dem die GmbH ihre Geschäfte und den Rechtsverkehr führt und der im Handelsregister eingetragen wird. Dieser muss den Zusatz GmbH enthalten und sich klar von anderen Unternehmen unterscheiden. Er kann sich beispielsweise auf den Tätigkeitsbereich oder Inhaber des Unternehmens beziehen oder ein Fantasieprodukt sein. Nicht zulässig sind unter anderem zu allgemeine Namen oder reine Ortsangaben. Ob ein Name bereits vergeben ist, kann zum Beispiel im Unternehmens- oder Handelsregister geprüft werden. Der Unternehmenszweck, die Rechtsform und der Name werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Außerdem muss für die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro vorhanden sein. Mindestens die Hälfte davon muss sich vor Eintragung ins Handelsregister auf dem Geschäftskonto befinden. Anschließend kann es frei für die Zwecke des Unternehmens verwendet werden. Wenn weniger Geld zur Verfügung steht, kann eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Mindestkapital von einem Euro gegründet werden. Viele der Regelungen für eine GmbH gelten auch hier. Über Besonderheiten informiert der Notar.
Stets mit Notar: Gründung vor Ort, digital oder hybrid
Die Gründung der GmbH erfolgt durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Der Termin kann persönlich beim Notar, online oder hybrid, also mit Teilnehmern vor Ort und online, stattfinden. Ist einer der Gründer verhindert, kann er einem der Geschäftspartner eine notarielle Gründungsvollmacht erteilen oder den Gesellschaftsvertrag nach der Beurkundung genehmigen. Alle Beteiligten benötigen ein gültiges, geeignetes Ausweisdokument, anhand dessen der Notar sie identifiziert. Anschließend verliest er den Gesellschaftsvertrag und klärt etwaige Fragen. Auch Anpassungen sind noch möglich. Zum Abschluss unterschreiben alle Beteiligten und der Notar den Vertrag beziehungsweise setzen ihre qualifizierte elektronische Signatur. Nach der Beurkundung erhalten die Gesellschafter eine Abschrift der Gründungsurkunde, mit der sie das Geschäftskonto eröffnen und das Stammkapital einzahlen können. Erst nachdem der Notar den Nachweis über die Einzahlung erhalten hat, lässt er das Unternehmen ins Handelsregister eintragen. Damit ist die Gründung abgeschlossen.
Anzeige-, Mitteilungs- und Antragspflichten
Die Eintragung im Handelsregister bringt viele Vorteile: So kann der Geschäftsverkehr schnell und einfach die Existenz der GmbH überprüfen und sich über Ansprechpartner oder die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung informieren. Ein separater Nachweis der Befugnis ist nicht notwendig, da der Rechtsverkehr auf das Handelsregister vertrauen darf. Auf die GmbH-Gründung folgen weitere Anzeige-, Mitteilungs- und Antragspflichten. Hierzu gehören die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt, um die steuerlichen Anzeigepflichten zu erfüllen und Rechnungen zu stellen, sowie die Meldung beim Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz. Weitere erforderliche Anmeldungen betreffen die Bundesagentur für Arbeit zwecks Betriebsnummer, den Unfallsversicherungsträger, die Sozialversicherung oder gegebenenfalls die Handwerksrolle.
Der Notar führt durch die GmbH-Gründung
Der Notar begleitet Gründer während aller Phasen der GmbH-Gründung. Die Kosten ergeben sich aus den Notargebühren und den Kosten für den Handelsregistereintrag. Die Notargebühren sind gesetzlich vorgegeben, deutschlandweit gleich und umfassen die komplette Beratung rund um die Gründung sowie die Erstellung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags, unabhängig von der Anzahl der benötigten Termine. Je nach Einzelfall können Mehrkosten, zum Beispiel für die Gewerbeanzeige, entstehen.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
28.10.2024
Hohe Grundstückspreise und begrenztes Bauland in Ballungsräumen stellen viele Menschen vor die Herausforderung, sich den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen. Das Erbbaurecht, umgangssprachlich als „Erbpacht“ bekannt, bietet eine interessante Alternative: Es ermöglicht den Bau oder Kauf eines Eigenheims, ohne den oft teuren Grund und Boden erwerben zu müssen. Dadurch können die finanziellen Hürden deutlich reduziert werden und gleichzeitig bleibt der Weg zum Eigenheim offen.
Inhalt und Nutzen des Erbbaurechts
Das Erbbaurecht eröffnet die Möglichkeit, auf einem Grundstück ein Haus zu bauen oder zu nutzen, ohne das Grundstück selbst kaufen zu müssen. Stattdessen erhält man das Recht, das Grundstück für eine bestimmte Zeit – in der Regel zwischen 50 und 99 Jahren – zu nutzen. Hierdurch kann das für den Erwerb oder den Bau des Eigenheims notwendige Eigenkapital reduziert werden, indem die hohen Anschaffungskosten für den Grundstückskauf entfallen. Stattdessen wird ein jährlicher Erbbauzins, vergleichbar mit einer Miete, an den Eigentümer des Grundstücks gezahlt. Gerade in Zeiten hoher Grundstückspreise kann dies den Traum vom eigenen Haus erschwinglicher machen.
„Angesichts steigender Grundstückspreise und knapper Baugrundstücke kann das Erbbaurecht eine erwägenswerte Alternative zum klassischen Kauf sein. Über die Vor- und Nachteile sowie die Vertragsbedingungen sollte man sich jedoch umfassend informieren, um die richtige Entscheidung für die eigene Lebenssituation zu treffen“.
Der große Vorteil des Erbbaurechts besteht darin, dass man das Haus wie ein Eigentümer nutzen kann, während Grund und Boden im fremden Eigentum bleiben. Oft sind das Kommunen, Kirchen oder Stiftungen. Die für den Grundstückskauf eingesparten Kosten können zum Beispiel in Renovierungen oder andere Projekte investiert werden. Erbbaurechte können vererbt, verschenkt oder verkauft werden. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit erlischt in der Regel das Erbbaurecht. Dann erwirbt der Grundstückseigentümer das Eigentum an dem Gebäude, hat den Erbbaurechtsberechtigten für den Gebäudewert jedoch zu entschädigen.
Komplexe Vertragsgestaltung
Verträge über die Bestellung oder den Erwerb von Erbbaurechten sind notariell zu beurkunden und oft komplexer als klassische Grundstückskaufverträge. Der Grundstückseigentümer behält sich häufig bestimmte Rechte vor, wie etwa seine Zustimmung zu einem Weiterverkauf oder zur Belastung des Erbbaurechts (z.B. durch Grundschulden oder Hypotheken). „Ist für den Bau eines Hauses auf einem Erbbaugrundstück ein Kredit notwendig und soll das Erbbaurecht als Kreditsicherheit dienen, sollte vor Abschluss des Kreditvertrages die geplante Belastung des Erbbaurechts dem Grundstückseigentümer angezeigt und dessen Zustimmung eingeholt werden“.
Von großer Bedeutung ist zudem der Erbbauzins. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, einen jährlichen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Dieser jährliche Zins ist zusammengerechnet oft niedriger als die Kosten eines Grundstückskaufs. Der Erbbauzins kann sich allerdings während der Laufzeit des Erbbaurechts ändern, zum Beispiel wenn der Erbbauzins an die Inflationsrate oder einen festgelegten Index gekoppelt ist. In diesen Fällen kann der Erbbauzins während der Laufzeit steigen und die finanzielle Belastung zunehmen. Deshalb ist es wichtig, mögliche Anpassungen des Erbbauzinses im Vertrag klar zu regeln und, wie bei allen Verträgen, die Wirtschaftlichkeit im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, um spätere Überraschungen und Streitigkeiten zu vermeiden.
Auch Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Erbbaurechts, insbesondere zum sogenannten Heimfall, sind üblich. Der Heimfall bedeutet, dass das Erbbaurecht mit dem errichteten Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel bei Zahlungsverzug des Erbbauzinses oder Insolvenz des Erbbauberechtigten, zurück an den Grundstückseigentümer übertragen werden muss. Auch die Nichterfüllung von Bauverpflichtungen, beispielsweise die nicht fristgerechte Errichtung eines ursprünglich geplanten Gebäudes, kann zum Heimfall führen.
Gut informieren und beraten lassen
„Erbbaurechte können eine kostengünstige Alternative zum klassischen Grundstückskauf sein, um den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen“. „Aufgrund der langen Vertragslaufzeit und der komplexen Regelungen ist es jedoch ratsam, sich rechtlich gut beraten zu lassen. Notarinnen und Notare sind als Expertinnen und Experten hier die zentralen und richtigen Ansprechpartner und stehen bereit, um die Vorstellungen beider Parteien rechtssicher umzusetzen.“
18.10.2024
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Ergebnisse des Praxischecks des Bundesministeriums der Justiz zu beurkundungsbedürftigen Vorgängen im Vereins- und GmbH-Recht (https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2024_Ergebnisse_Praxischeck_Vereins_GmbH_Recht.html?nn=110490). „Der Bericht unterstreicht die bedeutende Rolle der Notarinnen und Notare als Schlüsselfigur beim Abbau bürokra-tischer Hürden bei Gründungen und schlägt vor, sie als zentrale Anlaufstelle für die Gründung von GmbHs und die Anmeldung von Vereinen zu etablieren“, so Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer. Diese Weiterentwicklung würde nicht nur Prozesse noch effizienter gestalten, sondern auch maßgeblich zur Entlastung von Unternehmen und Vereinen beitragen.
Besonders positiv zu bewerten ist der Vorschlag, Notarinnen und Notare zu einem „One-Stop-Shop“ für Gründungen auszubauen. Dies würde es Gründerinnen und Gründern ermöglichen, sämtliche behördliche Vorgänge in einem Schritt zu erledigen, was den gesamten Prozess erheblich erleichtern und beschleunigen würde. „Die Notarinnen und Notare in Deutschland wirken gerne daran mit, die Digitalisierung von Gründungsprozessen weiter voranzutreiben“, erklärt Bormann. Dass die Bundesnotarkammer über die dazu erforderliche Kompetenz verfügt, hat sie bereits in der Vergangenheit bewiesen, z. B. durch die Einführung der notariellen Online-Verfahren für Gründungen (s. hier). Ein wichtiges Anliegen der Bundesnotarkammer ist auch die Unterstützung von Gründerinnen und Gründern von Unternehmen sowie von Vereinen, für die sie zwei verschiedene Websites als Informationsplattformen betreibt (s. https://gmbh-gruenden.notar.de/ sowie https://verein-gruenden.notar.de/).
08.10.2024
Berlin, 08. Oktober 2024. Gute und engagierte Auszubildende werden in allen Branchen gesucht. „Eine Ausbildung im Notarbüro ist anspruchsvoll, zudem ist sie noch vielen Schülerinnen und Schülern unbekannt. Das wollen wir ändern“, erklärt Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer, zum Launch der Webseite „arbeiten-im-notariat.de“. Diese soll als zentrale Informationsplattform rund um die Themen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Notariat dienen.
Wer heute die Schule abschließt, dem bieten sich nahezu unerschöpfliche Möglichkeiten. Rund 320 duale Ausbildungsberufe stehen zur Auswahl, hinzu kommen über 20.000 Studienfächer. Gleichzeitig sorgt die demografische Entwicklung für einen kontinuierlichen Rückgang der Anzahl an Schülerinnen und Schülern. Trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen will die Bundesnotarkammer mehr junge Menschen für eine Tätigkeit in einem Notarbüro begeistern. „Ziel ist es, mittel- und langfristig die Zahl der Mitarbeitenden im Notariat zu erhöhen. Die Arbeit in einem Notarbüro ist herausfordernd, bietet aber neben einer guten Work-Life-Balance auch ideale Karriereperspektiven“, informiert Bayram.
Die neue Webseite kommt mit wenig Text aus, bietet trotzdem alle notwendigen Informationen. So erklären zum Beispiel echte Auszubildende und Berufserfahrene in Audiobeiträgen, warum ihnen ihr Job so gefällt. Diese Beiträge werden zukünftig regelmäßig durch neue Beispiele ergänzt. Wer wissen möchte, welche Ausbildungsmöglichkeiten es in der eigenen Region gibt, kann dies mit Hilfe der interaktiven Landkarte direkt überprüfen. Und wer ein persönliches Beratungsgespräch sucht, kann künftig im Veranstaltungskalender nach entsprechenden Events Ausschau halten. Mit dem Kalender finden Interessierte schnell Zugang zu mehr Informationen durch persönliche Gespräche.
Wurde bereits eine Ausbildung in einer Rechtsanwaltkanzlei oder einem Notariat abgeschlossen, ergeben sich diverse Optionen. „Wir wollen zeigen, wie vielfältig unser Fort- und Weiterbildungsangebot ist. So startete am 1. Oktober 2024 sogar ein eigens konzipierter Bachelorstudiengang „Recht im Notariat (LL.B.)“, der aus einer Kooperation der Bundesnotarkammer und der privaten SRH Hochschule Heidelberg entstanden ist“, erklärt Bayram.
Safe! Arbeiten im Notariat: www.arbeiten-im-notariat.de bzw.
E-Mail: kontakt@arbeiten-im-notariat.de
Für Rückfragen stehen Ihnen Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer, (presse@bnotk.de) sowie die Talentmanagerin der Bundesnotarkammer Mona Finder (kontakt@arbeiten-im-notariat.de) zur Verfügung.
03.10.2024
Eine Erbschaft auszuschlagen kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht oder wenn ein Erbe nicht Teil einer zerstrittenen Erbengemeinschaft werden will. Aufpassen müssen jedoch alle Beteiligten, wenn durch die Ausschlagung sichergestellt werden soll, dass das Erbe einer bestimmten Person (allein) zukommt.
Es kommt in vielen Familien vor: Ein Ehemann und Vater verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Damit erben nach der gesetzlichen Erbfolge die überlebende Ehefrau und die Kinder. „Dieses Ergebnis entspricht oft nicht der Lebensrealität“, weiß Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer, zu berichten. „Denn die Eheleute gehen häufig davon aus, gemeinsam zu wirtschaften und Vermögen aufzubauen. Erst nach dem Versterben beider Ehepartner sollen die Kinder zum Zuge kommen.“
Erfährt die Familie dann von der Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, kann sich folgender Gedanke entwickeln: Wenn die Kinder (und – falls vorhanden – die Enkel) die Erbschaft ausschlagen, tut das Recht so, als gäbe es sie im Erbfall nicht. Dann wäre die Mutter als Ehefrau des Verstorbenen Alleinerbin und das Ziel scheint erreicht. Juristen sprechen bei dieser Zielsetzung von einer lenkenden oder taktischen Ausschlagung.
„Hier ist Vorsicht geboten“, warnt Bayram. Denn die gesetzliche Erbfolge kann zu bösen Überraschungen führen. Hat ein Ehepaar keine Kinder (oder gilt infolge der Ausschlagung für die Zwecke des Erbrechts als kinderlos), ist der überlebende Ehepartner keineswegs automatisch Alleinerbe. Stattdessen erben dann nach der gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern des Verstorbenen einen Anteil. Diese sind zwar oft bereits gestorben, aber an ihre Stelle treten ihre weiteren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. „Mit anderen Worten: Die Geschwister des Vaters (oder gar deren Kinder und Enkel) bilden in diesem Fall zusammen mit der Mutter eine Erbengemeinschaft“, zieht Bayram die Konsequenz. Dieses Ergebnis ist meist noch weit weniger gewollt als die ursprüngliche Erbengemeinschaft aus Mutter und Kindern.
Ist dieser Weg erst einmal eingeschlagen, bleiben kaum Möglichkeiten, die Ausschlagung der Erbschaft rückgängig zu machen. Ein letzter Ausweg kann in diesen Fällen die sogenannte Anfechtung der Erbausschlagung sein. Wer nämlich über einen relevanten Gesichtspunkt nicht informiert oder im Irrtum war, kann auch nachträglich seine Erbausschlagung beseitigen. Jedoch ist dies nicht immer möglich. „In dieser Frage hat der Bundesgerichtshof kürzlich die Erwartungen einer Familie enttäuscht“, gibt Bayram zu bedenken. Denn dass am Ende nicht die Mutter Alleinerbin wird, sondern die Geschwister des Vaters miterben, soll den Bundesrichtern zufolge kein beachtlicher Irrtum sein. Es blieb also bei der Erbausschlagung und ihren ungewollten Konsequenzen.
„Viele Menschen unterschätzen, wie kompliziert Erbangelegenheiten sein können“, erklärt Bayram. „Deshalb ist es so wichtig, sich frühzeitig von einer Notarin oder einem Notar beraten zu lassen.“ Notarinnen und Notare helfen nicht nur, die rechtlichen Folgen zu verstehen, sondern weisen auch auf mögliche Fallstricke hin, etwa wenn minderjährige Kinder oder Enkel betroffen sind. „Am besten ist es jedoch, schon zu Lebzeiten vorzusorgen“, rät Bayram. „Ein gut durchdachtes Testament kann viele Probleme von vornherein vermeiden und Angehörigen später schwierige Entscheidungen wie eine Erbausschlagung ersparen.“
Ist der Erbfall bereits eingetreten, sollte mit der Einholung kompetenten Rechtsrats nicht zu lange gewartet werden. Denn nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung ist dann im Regelfall nicht mehr möglich.
Abschließend stellt Bayram fest: „Als neutrale Expertinnen und Experten stehen Notarinnen und Notare Familien in allen Lebenssituationen zur Seite. Ihre faire und kompetente Beratung zu gesetzlich festgelegten Gebühren hilft, Lösungen zu finden, die allen dienen – eine Investition, die sich langfristig auszahlt und teure Überraschungen verhindert.“
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
13.09.2024
Wer denkt, im Notarbüro beherrschen noch immer Papier und Stift den Büroalltag, irrt gewaltig. Zahlreiche Projekte machen deutlich: Notarinnen und Notare machen sich fit für die Zukunft. Das moderne Notarbüro bietet Bürgerinnen und Bürgern z.B. schon heute an, Unternehmen online zu gründen. Mit Behörden wird zunehmend auf digitalem Weg kommuniziert. Auch Bürgerinnen und Bürger werden immer mehr entlastet, indem der Notar ihnen mit Hilfe seiner modernen Infrastruktur viele Meldepflichten und Behördengänge abnimmt. Künftig können Urkunden beim Notar zudem vollständig digital errichtet und von den Beteiligten auf einem Unterschriftenpad unterzeichnet werden.
Elektronische Präsenzbeurkundung
„Ziel ist es, dass die Prozesse im Notarbüro in Zukunft schnell, digital und ohne Medienbrüche - also ohne eine Übertragung von der Papier- in die elektronische Form oder umgekehrt - durchgeführt werden können“, erklärt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.
Wie das funktioniert? Indem eine Reihe an innovativen Ideen und Gesetzen auf den Weg gebracht werden. Derzeit liegt z.B. der Gesetzesentwurf zur Elektronischen Präsenzbeurkundung vor. Mit diesem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Beteiligte im Notarbüro auf einem Unterschriftenpad unterschreiben können. So kann im Notarbüro am Verhandlungstisch direkt eine elektronische Urkunde erstellt werden. Durch eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur gewährt der Notar dabei – wie bisher auch – vollen Authentizitäts- und Integritätsschutz. Mit der Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung sollen auch andere Urkundenstellen wie zum Beispiel die Nachlassgerichte digitale Urkunden erstellen können. „Hier bietet sich die Möglichkeit, bei der Digitalisierung mit den Gerichten zu kooperieren und von den jeweiligen Erfahrungen zu profitieren“, freut sich Baschnagel. Durch die Einführung elektronischer Urkunden werden Medienbrüche in den Beurkundungsstellen abgebaut, die insbesondere durch das Einscannen von Papierurkunden durch die digitale Weiterbearbeitung entstehen.
Unternehmen einfach online gründen
Die elektronische Unterschrift auf dem Unterschriftenpad ist aber nicht der einzige Schritt in Richtung digitale Notarkanzlei. Schon seit gut zwei Jahren können Unternehmen online unkompliziert, schnell und rechtssicher gegründet werden. Wer eine innovative Geschäftsidee gefunden hat und schnell eine GmbH gründen will, musste bisher für die notwendigen notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen zwingend den Notar persönlich aufsuchen. Auch das gehört der Vergangenheit an - Notare können nun die Gründung online begleiten.
Sicherheit und Datenschutz bleiben dabei gewahrt. „Die Bürger und der Rechtsverkehr werden auch bei den Online-Verfahren aufgrund eines besonderen Authentifizierungsverfahrens z.B. vor unseriösen oder nichtexistierenden Gründern geschützt“, erläutert Baschnagel. Wie bisher beraten Notarinnen und Notare nun auch online über alle Fragen der Unternehmensgründung, etwa über die geeignete Rechtsform und über die mit dem Gründungsprozess einhergehenden Rechte und Pflichten. Voraussetzung für die Teilnahme an entsprechenden Online-Verfahren ist jedoch, dass die Bürgerinnen und Bürger über einen Personalausweis mit eID-Funktion verfügen und ihnen die entsprechende Ausweis-PIN vorliegt. „Hieran scheitern Online-Verfahren bedauerlicherweise häufiger in der Praxis“, weiß Baschnagel zu berichten. Selbstverständlich bleibt auch der persönliche Besuch beim Notar, gerade bei komplizierten Sachverhalten, weiterhin möglich.
Ehrenamtsträger entlasten
Nicht nur Unternehmer, sondern auch Ehrenamtsträger werden durch die Online-Verfahren beim Notar entlastet. Anmeldungen zum Vereinsregister können nach einem kurzen Check durch den Notar über die Notar-App der Bundesnotarkammer bequem von zuhause aus durchgeführt werden.
Daten bei Bürgern nur einmal erheben: „Once-Only-Prinzip“
„Dass Deutschland derzeit teilweise einem Behördendschungel gleicht, ist auch den Notarinnen und Notaren nicht entgangen“, schildert Baschnagel. Nachdem beim Notar oder bei der Notarin eine Urkunde unterzeichnet wurde, folgen für Bürgerinnen und Bürger aus zahlreichen Fachgesetzen oft diverse Antrags-, Anzeige- und Mitteilungspflichten. Es stehen Gänge zum Finanzamt, zum Gewerbeamt, zur Handwerkskammer oder zur Bundesagentur für Arbeit an. Häufig müssen Unternehmer z.B. in umfangreichen Formularen identische Angaben an verschiedene Stellen analog nochmals übermitteln, obwohl die Daten schon beim Notar oder bei der Notarin vorliegen. Warum nicht die vorhandenen Daten gleich vom Notar oder von der Notarin an die zuständigen Behörden übermitteln lassen? Die Zauberformel: „Once-Only-Prinzip“ oder „Einmal zum Notar und alles wird erledigt“.
Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen: Mit einem Gesetz zur Bürokratieentlastung sollen Notare als zentrale Anlaufstelle bei Unternehmensgründungen fungieren und gleich alle Anzeigen, Mitteilungen und Anträge für die Bürgerinnen und Bürger übernehmen. Die Umsetzung dieses Gesetzes steht allerdings noch aus.
Digitale Infrastruktur vorhanden
Die digitale Infrastruktur für die Vernetzung der Notarbüros mit verschiedenen Behörden und Ämtern liegt dank eines weiteren Projektes der Bundesnotarkammer namens eNoVA (elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch) bereits zu großen Teilen vor. Mit dem Projekt soll der Vollzug von Grundstücksgeschäften weiter digitalisiert werden. Seit März 2024 steht Notarinnen und Notaren eine Software für digitale Mitteilungen an die Gutachterausschüsse zur Verfügung. Daneben werden derzeit auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um mit weiteren Stellen digital kommunizieren zu können. Dazu zählen etwa Finanzämter, Gerichte und Gemeinden. Auch hier heißt es: einheitlich digital kommunizieren und den Vollzug beschleunigen. Der Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Der Vollzug einer Transaktion kann erheblich beschleunigt werden, da die Urkunde direkt auf sicherem elektronischen Übertragungsweg allen zuständigen Stellen (Finanzämter, Banken, Gemeinden) übermittelt werden kann. Und das alles ohne drucken, scannen oder frankieren.
Auch wenn sich demnach also die Arbeitsmittel und -methoden künftig weiterentwickeln, bleibt das Ziel der notariellen Tätigkeit unverändert: eine unparteiische und hochqualifizierte Beratung zu bieten, die dauerhafte und rechtssichere Lösungen schafft.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
29.08.2024
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Leider kommt es immer wieder vor, dass Testamente nicht oder erst nach Jahren gefunden werden. Die Notarkammer empfiehlt allen, die ein Testament errichten wollen, auf Nummer sicher zu gehen und dieses in die amtliche Verwahrung zu geben. Hierdurch wird die letztwillige Verfügung zwangsläufig auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt. Bei einem Notar erstellte Testamente werden zudem zwingend in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht aufgenommen.
Beschleunigung des Nachlassverfahrens
Die Errichtung eines Testaments beim Notar ermöglicht, den eigenen letzten Willen rechtssicher zu dokumentieren. Die daraus resultierende amtliche Verwahrung und Eintragung im Zentralen Testamentsregister garantieren zudem, dass die letztwillige Verfügung im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Die digitale und zentrale Speicherung der Verwahrangaben zu Testamenten ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Ablieferung der Urkunden im Sterbefall. Gerichtliche Nachlassverfahren lassen sich enorm beschleunigen, da die hinterlegten Urkunden nach dem Tod aus der amtlichen Verwahrung genommen und eröffnet werden.
Urkunden bleiben vor unbefugten Blicken geschützt
Wenn der Sterbefall eintritt, benachrichtigt das zuständige Standesamt das Zentrale Testamentsregister. Dort wird im Computer geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Sofort werden dann das Nachlassgericht und die Verwahrstellen entsprechend informiert. Der Datenschutz bleibt gewahrt. Gespeichert werden nur die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich sind, nicht aber der Inhalt von Testamenten oder Erbverträgen. Auskünfte zur Ermittlung erbrechtlich relevanter Urkunden können Gerichten und Notaren erteilt werden, zu Lebzeiten muss aber der Erblasser der Auskunftserteilung zugestimmt haben.
05.08.2024
Bereits seit dem 01.08.2022 ist es möglich, die Gründung einer GmbH oder einer UG sowie Anmeldungen zum Handelsregister und zu weiteren Registern online durchzuführen. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2023 den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ausgedehnt, sodass auch Sacheinlagen bzw. Sachagios im GmbH-Gründungsprozess sowie einstimmige Gesellschafterbeschlüsse über Kapitalerhöhungen und andere Satzungsänderungen in virtueller Anwesenheit bei der Notarin bzw. dem Notar gefasst werden können. Nunmehr wurde die bürgerseitige Antragsstrecke optimiert, sodass die Vorteile der Online-Verfahren noch einfacher genutzt werden können.
Die notariellen Online-Verfahren
Wer ein Unternehmen gründen möchte, stellt sich häufig die Frage, wie der Gründungsprozess konkret abläuft. In der Vergangenheit war stets ein Präsenztermin beim Notar notwendig. Die notariellen Online-Verfahren ermöglichen es nunmehr, dass von der initialen Gründung einer GmbH oder UG über Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen bis hin zur Liquidation und Anmeldung der Löschung aus dem Handelsregister alle erforderlichen Beschlüsse rein online gefasst und angemeldet werden können. Ein Gang zum Notar vor Ort bleibt selbstverständlich möglich, ist aber nicht mehr zwingend erforderlich. „Hierdurch wird nicht nur der Komfort bei der Durchführung derartiger Vorgänge erhöht, sondern zugleich die Effizienz durch die Einsparung von Wegstrecken optimiert“, bemerkt Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
Verbesserung der Antragsstrecke
Die Antragsstrecke, welche Bürger vor der Beurkundung durchlaufen müssen, wurde grundlegend überarbeitet und optimiert. „Sie ist nun einfacher, intuitiver sowie übersichtlicher und kann über das Bürgerportal https://online.notar.de gestartet werden. Dort sind auch umfangreiche Erläuterungen abrufbar“, erklärt Bayram.
Nach einer erstmaligen Registrierung, welche nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, gelangt man in seinen persönlichen virtuellen Bereich, in welchem man sich mit seinem Beurkundungsvorhaben zügig an eine Notarin oder einen Notar wenden kann. „Notarinnen und Notare dürfen im Rahmen von Online-Verfahren nur tätig werden, wenn der Sitz der Gesellschaft oder der Wohnsitz eines Gesellschafters bzw. Geschäftsführers in ihrem Amtsbereich liegt“, erläutert Bayram. Nach Angabe der wesentlichen Daten können die Gründer den Notar bzw. die Notarin aus einer sodann angezeigten Liste auswählen. „Beim Ausfüllen der Grunddaten sollte auf eine möglichst sorgfältige Eingabe geachtet werden, um im weiteren Gründungsprozess Verzögerungen und Mehraufwand zu vermeiden“, betont Bayram.
Im Bürgerportal können Entwürfe und sonstige Dokumente ausgetauscht, Termine vereinbart oder auch ein Beratungstermin per Videokonferenz durchgeführt werden. Zudem steht ein privater Chat zur Verfügung. Es können außerdem Steuerberater oder Geschäftspartner in das Verfahren einbezogen werden. Die Beurkundung erfolgt im Wesentlichen wie im Notarbüro vor Ort: Die Urkunde wird den Beteiligten vorgelesen und erläutert, Rückfragen werden besprochen und mögliche Änderungen sogleich vor den Beteiligten in das Dokument eingearbeitet. Sind alle Fragen geklärt und besteht Einverständnis mit der Urkunde, wird diese mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur digital unterzeichnet.
Vorteile der Online-Verfahren bestehen uneingeschränkt fort
Bei der digitalen Beurkundung werden auch nach der Optimierung der Antragsstrecke höchste Anforderungen an die Identifizierung der Beteiligten gewahrt. Hierzu wird die Online-Funktion des Personalausweises genutzt, deren Daten über das Smartphone ausgelesen und auf Echtheit sowie Manipulationsfreiheit geprüft werden. Zusätzlich wird auch die elektronisch unmittelbar auf dem Ausweisdokument gespeicherte Lichtbilddatei ausgelesen und im Beurkundungstermin von der Notarin oder dem Notar abgeglichen. Alle Beteiligten „unterzeichnen“ sodann mit einer individuell durch TAN-Eingabe erstellten qualifizierten elektronischen Signatur, dem in besonderer Weise fälschungssicheren elektronischen Ersatz einer klassischen Unterschrift. Ähnlich wie die TAN beim Online-Banking wird die Signatur jedes Mal neu erzeugt, sodass eine betrügerische Mehrfachverwendung ausgeschlossen ist.
Auch die Vorgaben an den Datenschutz werden vollumfänglich beachtet: „Das System wird von der Bundesnotarkammer in staatlicher Verwaltung betrieben – und nicht von kommerziellen privaten Anbietern. Die Daten liegen verschlüsselt auf Servern in Deutschland“, stellt Bayram fest. In anderen Ländern – darunter beispielsweise auch Österreich – werden die nach deutschem Recht erforderlichen Anforderungen an Rechtssicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz nicht in gleicher Weise gewährleistet. Virtuelle Beurkundungen und Beglaubigungen aus diesen Staaten werden daher von Registergerichten in Deutschland regelmäßig nicht anerkannt. Um sich vor vermeidbaren Schäden zu schützen, sollten derartige Angebote besser gemieden werden.
Die Beurkundung im Online-Verfahren dauert nach erfolgreicher Identifikation der Beteiligten nicht länger als beim Notar vor Ort. Die Erstellung der qualifizierten elektronischen Signatur nimmt ungefähr soviel Zeit in Anspruch wie die Unterschrift, welche sie ersetzt. Die Bedienung erfolgt einfach und intuitiv mittels einer individuellen TAN-Eingabe. „Für die Gründung einer klassischen GmbH sollten etwa 60 bis 90 Minuten eingeplant werden. Bei komplexen Gestaltungen oder einem langen Satzungstext kann der Vorgang jedoch mehr Zeit in Anspruch nehmen“, so Bayram.
Technische Voraussetzungen
Um die Dienste zu nutzen, werden lediglich ein Smartphone mit der Notar-App, ein Computer oder Tablet sowie ein gültiges Ausweis- und Lichtbilddokument mit freigeschalteter eID-Funktion benötigt, zum Beispiel der Personalausweis. Bei Ausweisdokumenten, welche vor dem 02.08.2021 ausgestellt wurden, wird zusätzlich ein Reisepass benötigt, um für eine verlässliche Identifizierung das Lichtbild auslesen zu können.
Weitergehende Informationen und den Startpunkt für Ihr notarielles Online-Verfahren finden Sie unter https://online.notar.de. Ergänzend steht Ihnen auch die neue Website der Bundesnotarkammer zur GmbH-Gründung unter https://gmbh-gruenden.notar.de zur Verfügung.
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30.07.2024
Seit dem 30. Juli 2024 ist die neue Internetseite der Bundesnotarkammer zum Thema „GmbH-Gründung“ unter https://gmbh-gruenden.notar.de/ erreichbar.
Die Seite bietet interessierten Gründerinnen und Gründern eine Vielzahl an rechtlichen sowie praktischen Informationen rund um das Thema „GmbH-Gründung“. Als erste Anlaufstelle für Startups sowie Unternehmerinnen und Unternehmer erläutert die Seite leicht verständlich und zugleich rechtssicher die einzelnen Schritte der GmbH-Gründung und beantwortet häufig gestellte Fragen. Durch Verlinkungen mit der Notarsuche unter https://www.notar.de/ und den notariellen Onlineverfahren unter https://online.notar.de ermöglicht sie es den Nutzerinnen und Nutzern außerdem, die Notarin oder den Notar ihres Vertrauens zu finden und auf Wunsch den Vorgang der notariellen Online-Verfahren direkt und unkompliziert zu starten.
Notarinnen und Notare können durch einen entsprechenden Link in ihrer E-Mail-Signatur sowie auf ihrer eigenen Internetseite auf das neue Angebot der Bundesnotarkammer aufmerksam machen und damit nicht nur ihr eigenes Informationsangebot erweitern, sondern auch die Sichtbarkeit der Internetseite für die Nutzerinnen und Nutzer verbessern.
05.07.2024
Teilverkäufe von Immobilien werden von verschiedenen Anbietern in den Medien stark beworben. Das Angebot richtet sich vor allem an Senioren, die Liquidität benötigen und – insbesondere aufgrund ihres Alters - keinen Kredit mehr aufnehmen können oder wollen. Versprochen wird finanzielle Freiheit durch Umwandlung von Immobilieneigentum in Liquidität., vermeintlich ohne dabei die Vorteile des Eigentums zu verlieren. Die Tragweite der mitunter komplexen Vertragsbestimmungen erfasst man am besten durch eine Kombination aus notarieller Beratung zu rechtlichen Fragen und einer unabhängigen Finanzberatung zu wirtschaftlichen Folgen.
Rechtliche Folgen eines Teilverkaufs
Sämtliche Teilverkaufsmodelle beruhen auf derselben Grundkonstruktion: Der Kunde verkauft einen Miteigentumsanteil von bis zu 50 Prozent an den Anbieter und behält den restlichen Miteigentumsanteil für sich. Dafür erhält er einen sofort auszubezahlenden Kaufpreis und ein lebenslanges Nutzungsrecht, üblicherweise in Form eines im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht dem Kunden die alleinige Nutzung der Immobilie unter Ausschluss des Teilkäufers.
Aus diesem Grund wird teils damit geworben, der Teilverkäufer stünde wirtschaftlich gesehen wie ein Alleineigentümer. „Zum Alleineigentum bestehen jedoch erhebliche rechtliche Unterschiede“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Der Anbieter lässt sich das Nutzungsrecht mit einem monatlichen Nutzungsentgelt ähnlich einer Miete für den verkauften Miteigentumsanteil vergüten. Ein Alleineigentümer hätte keine monatliche Miete zu zahlen. Nichtsdestotrotz werden dem Kunden aber typischerweise auch die auf den verkauften Anteil entfallenden Instandhaltungskosten auferlegt, die sonst ein Vermieter tragen würde. Im Detail kann sich die Kostenverteilung aber je nach Anbieter sehr unterscheiden. Daher sollten insbesondere diese Vertragsbestimmungen im Vorfeld gründlich geprüft werden.“
Ein weiterer Unterschied zum Alleineigentum besteht im Hinblick auf eine spätere Verwertung der Immobilie. „Da der beim Kunden verbleibende Miteigentumsanteil auf dem Immobilienmarkt kaum verkäuflich ist, kann der Kunde nur unter Mitwirkung des Anbieters verkaufen“, so Sommer weiter. Zwar ermöglichen Teilkaufanbieter in der Regel einen solchen Verkauf. Dies ist jedoch mit weiteren Kosten verbunden. Häufig fällt nämlich eine Bearbeitungsgebühr für den Verkauf an, die sich prozentual am Verkaufspreis bemisst (üblich sind zwischen 3 und 6 Prozent). Einige Anbieter lassen sich zudem einen Mindesterlös von bis zu 117 Prozent des ursprünglichen Teilkaufpreises garantieren. Wird dieser Mindesterlös bei einem Verkauf nicht erzielt, muss der Kunde dem Anbieter die fehlende Marge aus seinem Kaufpreisanteil bezahlen. „Im Ergebnis trägt damit der Kunde das Risiko einer schlechten Wertentwicklung allein, während der Anbieter an einer guten Wertentwicklung voll partizipiert“, meint Sommer. Wenn nämlich der Wert der Immobilie um weniger als 17 Prozent steigt oder sogar im Wert fällt, erhält der Teilkaufanbieter beim Verkauf entsprechend mehr vom Verkaufserlös, der Kunde dagegen entsprechend weniger. Erst bei einer Wertsteigerung jenseits des Mindesterlöses wird der Gewinn entsprechend der Miteigentumsanteile zwischen Kunden und Anbieter aufgeteilt. Auch ein späterer Rückkauf des Anteils kann teuer werden, da der Kunde hierfür den Verkehrswert (ggf. nebst weiteren Bearbeitungsgebühren und mindestens zum festgelegten Mindesterlös) und damit auch eine zwischenzeitliche Wertsteigerung zu zahlen hat.
Schließlich sollten vor einer Entscheidung zum Teilverkauf auch die Konsequenzen für den Erben bedacht werden: Das Nutzungsrecht des ursprünglichen Teilverkäufers erlischt mit dessen Tod. Der Erbe darf die Immobilie daher nicht allein nutzen. Ihm verbleiben nur der Verkauf des Objekts zu den Bedingungen des Teilkäufers oder – sofern entsprechende Mittel vorhanden sind – der Rückkauf des Miteigentumsanteils vom Teilkäufer zu den vorgenannten Bedingungen. Im Ergebnis werden so einige Kosten des Modells auf die Erben ausgelagert.
Auch wirtschaftlichen Rat einholen
Hinsichtlich der skizzierten rechtlichen Folgen eines Teilkaufvertrages belehrt der Notar umfassend und steht den Beteiligten als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Aber auch die wirtschaftlichen Folgen sind komplex. Die verschiedenen Parameter, insbesondere Teilverkaufspreis, Nutzungsentgelt, Instandhaltungsaufwand und spätere Erlösbeteiligung, machen den Teilverkauf zu einem komplexen Vertragsmodell, dessen wirtschaftlicher Nutzen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden sollte. In die wirtschaftliche Abwägung einzustellen ist das Interesse des Kunden, gebundenes Vermögen nutzen zu können, ohne das gewohnte häusliche Umfeld verlassen zu müssen. Vor einer Entscheidung zum Teilverkauf sollte daher zusätzlich auch wirtschaftlicher Rat bei einem neutralen und sachkundigen Berater eingeholt werden.
Alternativen zum Teilverkauf
Zu einer umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung gehört auch, dass Alternativen zum Teilverkauf in Erwägung gezogen werden. Als rechtlich weniger komplexe Alternativgestaltung kommt ein Verkauf des gesamten Objekts unter Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechts und ggf. auch einer lebenslangen Rentenzahlung in Betracht. Wenn das Eigentum nicht verkauft werden soll, kommt auch ein sog. Immobilienverzehrkredit, auch Umkehrhypothek genannt, in Betracht. Vor einer Entscheidung zum Teilverkauf sollten auch immer Angebote verschiedener Anbieter verglichen und Alternativgestaltungen in Betracht gezogen werden.
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19.06.2024
In einer Zeit, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, sind Patchwork-Familien eine immer häufigere Erscheinung. Doch mit der Herausforderung, verschiedene Lebenswege und Beziehungen zusammenzuführen, kommen auch komplexe Fragen der Nachlassplanung auf. Das gesetzliche Erbrecht geht von der traditionellen Familiensituation aus und nimmt keine Rücksicht auf die besonderen Interessenlagen in Patchwork-Familien. Eine qualifizierte rechtliche Beratung und darauf aufbauende Verfügungen von Todes wegen sind dringend erforderlich, um böse Überraschungen im Erbfall zu vermeiden.
Gesetzliche Erbfolge meist nicht passend
Patchwork-Familien zeichnen sich dadurch aus, dass mindestens einer der beiden Partner bzw. Ehegatten ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung in die Familie einbringt und außerdem noch gemeinsame Kinder vorhanden sein können. „Den beteiligten Personen ist dabei oft nicht bewusst, dass Stiefeltern und Stiefkinder im Verhältnis zueinander nach den gesetzlichen Bestimmungen weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind“, so Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Fehlt in dieser Konstellation eine Verfügung von Todes wegen gänzlich oder wurden die rechtlichen Besonderheiten nur unzureichend bedacht, kann dies im Erbfall zu einer gravierenden Abweichung von der eigentlich gewollten Rechtsfolge führen“.
Unerwünschte Rechtsfolgen bei fehlerhafter Nachlassplanung
Wie schnell es zu unerwünschten Folgen einer unzureichenden Nachlassplanung kommen kann, zeigen die folgenden Beispiele:
Haben beispielsweise beide Ehepartner jeweils ein Kind in die Beziehung eingebracht, ohne gemeinsame Kinder zu haben, und verstirbt nun der Ehemann zuerst, sind seine gesetzlichen Erben sein Kind und seine Ehefrau zu gleichen Teilen. Verstirbt später die Ehefrau, erbt ihr Kind nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Mittelbar erbt das Kind der Ehefrau somit neben dem Vermögen der Mutter auch die Hälfte des Nachlasses des Stiefvaters. Das Kind des Ehemannes erhält hingegen nur die Hälfte des Nachlasses seines Vaters. Vom Erbe der Stiefmutter erhält es nichts. Ohne entsprechende Regelungen wird somit das Kind des länger lebenden Partners bevorzugt.
Möchten sich die Ehegatten in diesem Fall gegenseitig absichern und setzen sich daher ohne weitere Regelung jeweils zum Alleinerben ein, wird die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes dessen Alleinerbin. Nach ihrem Tod erbt dann nur ihr Kind; das Stiefkind erhält – mangels gesetzlichen Erbrechts nach der Ehefrau – lediglich einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seines Vaters. Versäumt es das Kind, den Pflichtteil rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend zu machen, geht es womöglich sogar gänzlich leer aus.
Regeln die Ehegatten im vorgenannten Beispiel nun noch zusätzlich, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, könnte das Kind des zuerst versterbenden Ehemannes zunächst bei dessen Tod den Pflichtteil geltend machen und erhält dann später zusätzlich die Hälfte des Nachlasses der Ehefrau, was in vielen Fällen nicht gewünscht ist. Darüber hinaus entsteht ein besonderer Beratungsbedarf dann, wenn die Ehegatten eine unterschiedliche Anzahl an Kindern mit in die Ehe bringen, weil in diesem Fall pflichtteilsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.
„Die genannten Beispiele zeigen, dass die gesetzlich vorgesehene Nachlassbeteiligung von Kindern in Patchwork-Konstellationen von Zufällen abhängen kann, insbesondere von der Reihenfolge des Versterbens der Ehegatten und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“, so Dr. Baschnagel. „Durch eine geschickte rechtliche Gestaltung können hingegen zufällige und ungewollte Folgen vermieden und die gewünschte Nachlassplanung rechtssicher umgesetzt werden“.
Viele Ehegatten möchten darüber hinaus auch vermeiden, dass der weitere Elternteil des Kindes und Ex-Partner eines Ehegatten beim Tod des Kindes über die gesetzliche Erbfolge mittelbar vom eigenen Vermögen und womöglich sogar vom Vermögen des neuen Ehepartners profitiert. Auch diesem unerwünschten Ergebnis kann mit testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen begegnet werden.
Rechtliche Beratung unerlässlich
Eine Standardlösung für die Nachlassgestaltung gibt es bei Patchwork-Familien nicht. Die richtige Gestaltung hängt von der konkreten familiären Konstellation und der gewünschten Nachlassplanung ab. Umso wichtiger sind eine eingehende rechtliche Beratung und die qualifizierte Umsetzung der gewünschten Rechtsfolgen. „Dies fällt in den Kernbereich der notariellen Tätigkeit“, schließt Dr. Baschnagel ab. „Dabei fallen Gebühren an, die abhängig vom Gegenstandswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet werden und bei jedem Notar gleich hoch sind. Die Gebühren sind dabei unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts und vom Umfang der in Anspruch genommenen rechtlichen Beratung.“
03.06.2024
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll, wann sittenwidrig?
Vereinbarung selbst vor einer Scheidung noch möglich
Notarkammer Frankfurt am Main. Vor allem junge Paare haben oft Bedenken, das Thema Ehevertrag anzusprechen. Zu groß ist die Angst, der Partner könnte mangelndes Vertrauen unterstellen. Abhängig vom Einzelfall kann ein Ehevertrag sehr sinnvoll sein, um beispielsweise güterrechtliche Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. So ersparen sich Betroffene möglicherweise eine komplizierte und teure Bewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Anfangsvermögen. Zudem können die Partner Vereinbarungen treffen, um bei einem Ehe-Aus Streit und unnötige Kosten für Folgeprozesse zu vermeiden. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe und sogar bei einer bevorstehenden Scheidung geschlossen werden. Dann ist die Rede von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beurkundung muss durch einen Notar erfolgen. Andernfalls ist der Ehevertrag nicht gültig.
Individuelle Vereinbarung kann lange Folgeverfahren vermeiden
Heiratswillige oder Ehepaare müssen keinen Ehevertrag schließen. Wenn sie auf einen Vertrag verzichten, tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Hierbei haben die Eheleute von vornherein getrennte Vermögen. Sobald die Ehe durch Tod oder Scheidung endet, muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Falls ein Partner oder beide bereits vor der Ehe kompliziert zu bewertende Vermögen wie Wertpapiere, Firmen oder Beteiligungen besitzt, kann es jedoch sinnvoll sein, mit einem Ehevertrag die Handhabung dieser Werte zu regeln. Oft soll eine solcher Vertrag auch Liquiditätsprobleme angesichts eines Zugewinnausgleichsanspruchs nach einer Scheidung vermeiden: Hierzu kann es kommen, wenn ein Partner bereits zu Beginn der Ehe eine Immobilie besitzt, die ohne Umbau oder ähnliche Maßnahmen aus dem Vermögen der Eheleute deutlich im Wert steigt. Ohne entsprechende Vereinbarung könnte der Betroffene zur Verwertung der Immobilie gezwungen sein, falls kein sonstiges schnell verfügbares Vermögen vorhanden ist. Vertragliche Vereinbarungen zum Güterstand können unter Umständen helfen, lange Gerichtsverfahren zu verhindern. Damit hier kein Ehepartner „leer ausgeht“, sollte allerdings die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs festgelegt werden. Über die Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder zu modifizieren, informiert ein Notar.
Ehevertrag auch bei Heirat ohne großes Vermögen sinnvoll
Wenn Eheleute für den Fall einer Scheidung auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften verzichten wollen, ist ein Ehevertrag notwendig. Kommt es tatsächlich zum Ehe-Aus, überprüft das Gericht Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle insbesondere darauf, ob die Altersversorgung beider Eheleute gesichert ist. Sinnvoll ist ein Ehevertrag zudem, wenn mindestens einer der Partner schon einmal oder öfter verheiratet war. Falls aus einer dieser Ehen noch Ansprüche bestehen, hilft der Ehevertrag, die komplizierten unterhaltsrechtlichen Regelungen zu ordnen. Auch für Paare, die am Anfang der Ehe noch kein größeres Vermögen haben, kann ein Ehevertrag empfehlenswert sein. So können sie andere eherechtliche Fragen wie einzelne, eine Scheidung betreffende Bestimmungen regeln. Hierzu gehören beispielsweise die Zahlung von Unterhalt oder Versorgungsansprüche.
Klauseln können sittenwidrig sein
Grundsätzlich können Ehepaare ihren Ehevertrag individuell gestalten. Dabei sind jedoch einige wichtige Ausnahmen zu beachten: Schließt der Ehevertrag künftige Ansprüche auf Trennungs- oder Kindesunterhalt aus, ist er rechtswidrig. Der Trennungsunterhalt stellt sicher, dass der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner im Falle einer Trennung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Darüber hinaus kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wirtschaftlich oder emotional abhängig war und der andere diese Benachteiligung ausgenutzt hat. Das kann unter Umständen der Fall sein, wenn ein Partner den Vertrag aufgrund eines sehr geringen Bildungsgrades oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden hat, ohne Heirat aus Deutschland ausgewiesen worden wäre oder wenn die Frau schwanger und auf den Mann angewiesen war. Auch wenn ein Partner falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht oder dem anderen gedroht hat, falls dieser nicht zustimmt, ist der Vertrag sittenwidrig. Wenn eine Klausel rechts- oder sittenwidrig ist, kann in Ausnahmefällen sogar der gesamte Ehevertrag unwirksam sein. Darüber hinaus ist ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er im Beisein beider Eheleute notariell beurkundet wird. Der Notar kann auch die gesamte rechtssichere Gestaltung des Vertrags übernehmen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
06.05.2024
Mitarbeitende im Notariat haben bislang in aller Regel eine Ausbildung zu Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten durchlaufen. Für Schulabsolventen mit Hochschulreife und Wunsch nach einem schnellen Berufseinstieg sowie für bereits Berufstätige gibt es nun eine neue Option: ein akademischer Studiengang, der parallel zu einer Tätigkeit im Notariat absolviert werden kann und gezielt auf diese vorbereitet.
Zum 1. Oktober 2024 wird die Bundesnotarkammer in Kooperation mit der SRH Hochschule Heidelberg erstmals einen Bachelor-Studiengang für Mitarbeitende im Notariat anbieten. Mit der Verzahnung von akademischem Wissen und praktischer Erfahrung aus der Arbeit bei Notarinnen und Notaren soll der Studiengang ein zentraler Baustein in der Aus- und Fortbildungsstrategie des Notariats in Deutschland sein.
„Bestens qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für jedes Notariat von entscheidender Bedeutung“, berichtet Dr. Benjamin Karras, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Die immer weiter steigenden Anforderungen an die rechtlichen Kenntnisse, aber auch IT-Fähigkeiten, machen die Tätigkeit im Notariat gleichermaßen anspruchsvoll und erfüllend.“
Die Studierenden bekommen dabei viel geboten. Sämtliche Veranstaltungen des Curriculums wurden eigens für diesen Studiengang entwickelt und vermitteln in bundesweit einmaliger Weise die notwendigen Kenntnisse für eine Karriere im Notariat. Vertrags- und Sachenrecht, Erb- und Familienrecht, aber auch Gesellschaftsrecht sowie Fragen des Berufs- und Beurkundungsrechts stehen auf dem Lehrplan. Daneben kommen die vielfältigen internationalen Bezüge der deutschen Rechtsordnung und der Umgang mit modernen IT-Instrumenten nicht zu kurz.
„Mit diesem Studiengang sind die Absolventinnen und Absolventen für den sich wandelnden Rechtsmarkt bestens aufgestellt“, erläutert Karras weiter. „Es ist zu erwarten, dass technologische Entwicklungen wie etwa Blockchain und Künstliche Intelligenz zu einem wachsenden Bedarf an vielseitig und zugleich spezialisiert einsetzbaren Mitarbeitenden führen. Der Studiengang an der SRH Hochschule Heidelberg erfüllt damit gleichermaßen die Bedürfnisse von Mitarbeitenden und Notarbüros.“
Der Studiengang richtet sich sowohl an Schulabsolventen mit Hochschulreife als Berufseinsteiger als auch an bereits erfahrene Mitarbeitende. Neben der Hochschulreife gibt es weitere Möglichkeiten, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. So können auch ausgebildete Notarfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte mit drei Jahren Berufserfahrung über eine Eignungsprüfung den Weg an die Hochschule finden. Der Studienplan ist darauf ausgelegt, dass die Studierenden neben ihrem Studium die so wichtigen praktischen Erfahrungen durch die Arbeit im Notarbüro sammeln können. Die regelmäßig virtuell stattfinden Lehrveranstaltungen werden dabei durch mehrtägige Präsenzphasen ergänzt. Der Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie wird so Rechnung getragen.
Abiturientinnen und Abiturienten, die sich für den Studiengang interessieren, empfiehlt Karras, sich bei den Notarinnen und Notaren in der Region nach entsprechenden Stellen und der Möglichkeit zur Aufnahme des Studiums zu erkundigen. Auch auf der Internetseite der regionalen Notarkammer gibt es regelmäßig entsprechende Stellenanzeigen.
Ergänzende Informationen zum Studiengang sind auf der Website der SRH Hochschule Heidelberg zu finden:
https://www.srh-hochschule-heidelberg.de/bachelor/recht-im-notariat-llb/
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09.04.2024
Wer erfolgreich ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat, möchte dessen Fortbestand, das vorhandene Know-how, Arbeitsplätze und Vermögenswerte auch über den Ruhestand hinaus bewahren. Eigentümer sollten daher frühzeitig die Unternehmensnachfolge regeln. Kommt es zu einer unerwarteten Arbeitsunfähigkeit oder dem plötzlichen Tod des Unternehmers, drohen ohne geregelte Nachfolge sowohl Führungslosigkeit und Liquiditätsprobleme als auch Streit ums Erbe und hohe Erbschaftssteuern.
Familienmitglied als Geschäftsführer oder Gesellschafter
Oft besteht der Wunsch, dass ein Familienmitglied das Unternehmen fortführt. Enge Verwandte, die über die nötigen Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufsausbildung verfügen, können den Betrieb bereits zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene übernehmen. Familienmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können alternativ als Gesellschafter einbezogen werden und eine fachkundige Person außerhalb der Familie wird Geschäftsführer. Falls das Unternehmen nicht im Familienbesitz bleiben, aber dennoch erhalten werden soll, ist ein Verkauf an einen Investor, einen bewährten leitenden Mitarbeiter oder eine externe Führungskraft mit großer Berufserfahrung möglich.
Schrittweise Übergabe des Unternehmens an den Nachfolger
Wenn ein Unternehmen vom bisherigen Eigentümer auf ein Familienmitglied übergeht, spielen erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Fragen eine entscheidende Rolle. Bei einer lebzeitigen Übertragung handelt es sich oft um eine (zumindest teilweise) Schenkung. Im besten Fall können Unternehmer den Wechsel gut planen und erbschafts- sowie steuerrechtliche Vorteile für das Betriebsvermögen nutzen. Es ist empfehlenswert, dass die Übernahme schrittweise erfolgt, beispielsweise durch eine sukzessive Übertragung der Gesellschaftsanteile. Der bisherige Unternehmer unterstützt den Nachfolger beim Einstieg und kann sich selbst immer weiter zurückziehen. Auch Rentenzahlungen zur eigenen Absicherung sind möglich. Wichtig ist, die Übertragung sorgfältig zu strukturieren, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. Beispielsweise kann es zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen kommen, wenn nicht alle Erben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bedacht werden. Dies lässt sich unter Umständen durch persönliche Kommunikation und Pflichtteilsverzichtsverträge verhindern.
Unternehmertestament regelt Nachfolge im Todesfall
Ein Unternehmertestament hingegen ermöglicht, die Nachfolge im Unternehmen erst nach dem Tode zu regeln. Ohne Testament kommt es zur Gesamtrechtsnachfolge durch den oder die Erben, die wirtschaftlich in aller Regel nicht sinnvoll ist. GmbH- und Kommandit-Anteile sind prinzipiell vererblich. Ein Notar unterstützt Unternehmensinhaber festzulegen, welche Erben tatsächlich Gesellschafter werden, und berät zu abweichenden Regelungen. Das Unternehmertestament sollte unbedingt die bestehenden Gesellschaftsverträge berücksichtigen. Ebenso sollten auch die Verträge an das Testament angepasst werden.
Vorsorgevollmacht hilft bei Unglücksfällen und Krankheit
Jeder Unternehmer sollte auch für Unglücke und Krankheit vorsorgen. Eine Vollmacht ermöglicht es dann, neben den vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch noch für die gesundheitliche Sorge Unterstützung der Bevollmächtigten zu erhalten.
Neue gesetzliche Regelungen für GbR, KG und OHG
Seit dem 1. Januar 2024 geht auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Auflösung vorsieht. Dies gilt ebenso für den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Eine explizite Regelung, das Unternehmen fortzuführen, ist damit nicht mehr zwingend notwendig. Allerdings sollte auch hier festgelegt werden, welche Erbberechtigten neue Gesellschafter sein sollen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
27.03.2024
Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paare. Für die Ehegatten und die besonders betroffenen Kinder ist dann eine klare, einvernehmliche und vor allem friedliche Regelung der Verhältnisse wichtig.
Um eine Scheidung in die Wege zu leiten, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Nach Prüfung der erforderlichen Bedingungen wird das Gericht dann die Scheidung aussprechen. Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt, ergänzt: „Das schließt aber nicht aus, dass die sich trennenden Ehegatten die Folgen ihrer Scheidung schon im Vorfeld einvernehmlich regeln.“
Notarieller Ehevertrag
Im Optimalfall haben die Eheleute vorgesorgt und bereits „in guten Zeiten“ einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem sie sich für den Ernstfall abgesichert und die Rahmenbedingungen für die nun anstehende Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen haben. Für den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages ist der Gang zur Notarin bzw. zum Notar unerlässlich. „Nicht notariell beurkundete Eheverträge sind unwirksam“, mahnt Wehrstedt. Der Gesetzgeber hat die notarielle Beurkundung angeordnet, um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können.
Zu spät für einen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sei es vor der Eheschließung oder während der Ehe, aber auch, wenn sich die Ehegatten schon von der Vorstellung, gemeinsam alt zu werden, verabschiedet haben. Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.
Einvernehmliche Auseinandersetzung
„Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute z.B. über einen nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, etwaige Zugewinnausgleichsansprüche und auch über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder einigen – sie können zusammen festlegen, wie sie in Zukunft miteinander verfahren wollen“, erläutert Wehrstedt. Wichtig: Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung muss in den meisten Fällen von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden, wobei diese bzw. dieser im Vorfeld zu den möglichen Gestaltungsalternativen berät.
Kosten
Die Kosten für sämtliche notariellen Leistungen sind gesetzlich geregelt. Die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach den Vermögensverhältnissen und den zu regelnden Aspekten. Wehrstedt weist dazu auf Folgendes hin: „Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann zugleich kostensparend sein, da sie langwierigen und teuren Streitigkeiten vorbeugt, das gerichtliche Scheidungsverfahren verkürzen und Rechtsanwaltskosten sparen kann.“
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05.03.2024
Im Rahmen der familiären Vermögensplanung entscheiden sich Eltern und Großeltern häufig dazu, ihr Immobilieneigentum an Minderjährige zu verschenken. Doch was auf den ersten Blick als eine großzügige Geste erscheint, kann sich schnell in ein rechtliches Labyrinth verwandeln.
Vertretung von Minderjährigen: Tücken und Herausforderungen
„Es ist eine weit verbreitete Tradition, Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben, und Immobilien sind dabei oft ein zentraler Bestandteil“, sagt Dr. Sarah Messinger, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg. „Aber wenn es um die Schenkung an Minderjährige geht, müssen Eltern und Großeltern besonders vorsichtig sein. Die rechtlichen Fallstricke sind vielfältig und können langfristige Konsequenzen haben.“ Notarinnen und Notare helfen, etwaige rechtliche Hürden zu überwinden und das Familienvermögen sicher an die nächste Generation weiterzugeben.
Bei der Schenkung von Immobilien an Minderjährige müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Minderjährigenrechts sorgfältig beachtet werden. Insbesondere müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, den Minderjährigen zumeist bei der Übertragung von Immobilien vertreten. In dieser Rolle müssen Eltern gewisse Grenzen beachten. „Das Rechtsgeschäft kann nur dann ohne Mitwirkung des Familiengerichts durchgeführt werden, wenn es ausschließlich vorteilhaft für das Kind ist. Dies zu beurteilen, kann jedoch komplex sein“, erläutert Messinger. Die Beurteilung, ob ein Geschäft vorteilhaft ist, erfolgt nicht nach wirtschaftlichen, sondern strikt nach formalen Kriterien. Zu fragen ist, ob aus rechtlicher Sicht ausschließlich Vorteile für den Minderjährigen entstehen oder ihm vielmehr persönliche Pflichten aus der Immobilienübertragung erwachsen. So kann beispielsweise bei der Übertragung einer vermieteten Immobilie ein Grundschüler plötzlich zum Vermieter werden. Insgesamt hat sich in diesem Bereich eine vielschichtige Rechtsprechung entwickelt, die es zu beachten gilt.
Wenn die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen sind, muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger für das Kind bestellen. In einigen Fällen müssen Eltern zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts einholen. Ergänzungspflegschaft und familiengerichtliche Genehmigung stellen dabei wichtige Schutzmechanismen dar, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren, können allerdings mit viel Zeit und zusätzlichen Kosten verbunden sein.
Vorausschauend handeln – Langzeitfolgen im Blick behalten
Bevor Eltern und Großeltern ihr wesentliches Vermögen – welches nicht selten der Altersvorsorge dient – aus der Hand geben, sollten sie auch an ihre eigenen Bedürfnisse denken. Erhebliche Herausforderungen und Kosten kommen auf Eltern und Großeltern zu, wenn sie für eine Rückübertragung oder die spätere Nutzung als Kreditsicherheit keine Vorsorge treffen. Sobald das Kind volljährig ist, haben Eltern zudem keinen rechtlichen Einfluss auf das Kind mehr. Sie sollten diesen Schritt daher wohl überlegen und ihn sorgfältig gegenüber steuerlichen Beweggründen abwägen.
Gute Beratung ist der Schlüssel
Ihre Notarin bzw. Ihr Notar spielt eine entscheidende Rolle in diesem Prozess. Notarinnen und Notare können nicht nur über das richtige Vorgehen beraten und anschließend bei der Vertragsgestaltung unterstützen, sondern auch sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen sowohl der Eltern und Großeltern als auch der Minderjährigen geschützt werden. „Die Übertragung von Immobilien auf Minderjährige kann eine sinnvolle und effektive Möglichkeit der familiären Vermögensplanung sein, aber sie erfordert eine umfassende notarielle Beratung und sorgfältige Planung“, schließt Messinger ab.
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15.01.2024
Kinderlose Ehepaare denken oft, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt, wenn der andere stirbt. Daher halten sie ein Testament für unnötig. Doch das ist ein weit verbreitetes Missverständnis, das schwerwiegende Konsequenzen für den zurückbleibenden Partner haben kann. Bei der Frage, wie der überlebende Partner am besten abzusichern ist, helfen Notare durch fachliche Beratung.
Der Ehepartner ist nicht automatisch Alleinerbe
In kinderlosen Ehen erbt der Ehepartner gemäß der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine, sondern gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. In vielen Fällen sind die Eltern zwar bereits vorher verstorben. Aber was oft übersehen wird: Deren andere Kinder, also die Geschwister des Erblassers, erhalten den Anteil der Eltern. Sind die Geschwister verstorben, hinterließen aber Kinder, also Nichten und Neffen, treten diese an die Stelle der Geschwister.
Geschwister erben mit
Es kommt häufig vor, dass das Vermögen in der Ehe nicht gleichmäßig aufgeteilt ist. Häufig wird ein Haus zwar gemeinsam bewohnt, aber nur ein Ehepartner ist Eigentümer. In solchen Fällen wird diese Immobilie je nach ehelichem Güterstand entweder zur Hälfte oder zu einem Viertel an die Eltern übertragen. Wenn die Eltern nicht mehr leben, treten entsprechend die Geschwister oder Nichten und Neffen der verstorbenen Person an deren Stelle.
Gemeinsam geerbte Immobilie
So kann es dazu kommen, dass das selbstbewohnte Haus der hinterbliebenen Person wider Erwarten nicht allein vererbt wird, sondern Miteigentümer hinzukommen. Diese haben dann ein Mitspracherecht bei der Nutzung. Die neuen Miteigentümer könnten das Haus verkaufen, vermieten oder es gemeinsam nutzen wollen. Wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was mit dem Haus geschehen soll, sind Konflikte vorprogrammiert.
Den Ehepartner als Alleinerben einsetzen
Wer dafür Sorge tragen möchte, dass der überlebende Partner nach dem Tod abgesichert ist und alleiniges Erbrecht hat, sollte ein Testament verfassen. Darin können die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der überlebende Ehegatte wird so bei Tod des Ersten vor dem Zugriff Dritter geschützt. Es verbleibt trotz Testament grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Wer diesen vermeiden möchte, kann zusätzlich zum Testament einen notariell beurkundeten Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht mit den Eltern abschließen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
11.01.2024
Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.
Registrierung in bestimmten Fällen sogar notwendig
GbR sind nicht prinzipiell verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits bestehen oder erst noch gegründet werden. Allerdings gilt ab dem Jahreswechsel 2024 eine Registrierungsobliegenheit für solche Gesellschaften, die Inhaber von Rechten sind, die in anderen Registern geführt werden. Das heißt, dass GbR, die zum Beispiel Immobilien oder Anteile an einer GmbH besitzen, mit diesen Werten nur arbeiten können, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Eine bestehende GbR kann somit beispielsweise eine Immobilie erst belasten oder verkaufen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Neuer Namenszusatz für eingetragene Gesellschaften
Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.
Nachträgliche Registrierung möglich
Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.
Rechtsgeschäfte bisher oftmals kompliziert
Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind eine in Deutschland weit verbreitete Unternehmensform. Familiengesellschaften zum Beispiel sind häufig als GbR strukturiert. Da solche Unternehmen bis Ende dieses Jahres keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist die Teilnahme am Rechtsleben derzeit oft kompliziert.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
08.01.2024
Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden.
Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung?
„Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Damit schafft es Rechtssicherheit“, berichtet Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Bislang bereitet der Nachweis der Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Rechts- und Geschäftsverkehr häufig Schwierigkeiten. „Das Register wird an das bekannte Handelsregister angelehnt sein und wie dieses zentral bei bestimmten Amtsgerichten geführt“, erläutert Hofmann. Eine Eintragung ist nicht zwingend, in zahlreichen Fällen besteht aber eine indirekte Pflicht zur Registrierung. Viele Geschäfte lassen sich künftig nur noch durchführen, wenn die Gesellschaft im Register eingetragen ist. So setzen etwa die Beteiligung an Grundstücksgeschäften und die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 2024 eine vorherige Registrierung voraus. Sind derartige Geschäfte geplant, sollte die Eintragung frühzeitig veranlasst werden. Nach Eintragung „firmiert“ die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
Wie kommt die Gesellschaft ins Register? Was ist im Vorfeld zu beachten?
Die Anmeldung zur Eintragung ist öffentlich zu beglaubigen. „Die Beglaubigung kann schon vor dem Jahreswechsel vorgenommen werden. Die Eintragung wird aber erst im Jahr 2024 vollzogen“, weiß Hofmann. Durchgeführt werden kann die Beglaubigung entweder vor Ort bei einer Notarin oder einem Notar oder aber von zu Hause aus im notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://online-verfahren.notar.de. Mitwirken müssen bei der Anmeldung alle Gesellschafter der GbR, wobei sie nicht notwendigerweise einen gemeinsamen Termin wahrnehmen müssen, sondern auch eine getrennte Beglaubigung der Erklärungen – gegebenenfalls vor unterschiedlichen Notarinnen und Notaren – zulässig ist. In vielen Fällen wird es auch erforderlich sein, Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge zu berichtigen. Notarinnen und Notare beraten zu den Details, die zu beachten sind. Sie bereiten die Registeranmeldungen vor und reichen diese auch beim Registergericht ein.
Bei Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen sollten die Gesellschafter im Vorfeld prüfen, ob sich der Gesellschafterbestand seit Erwerb der Immobilie oder Beteiligung verändert hat und gegebenenfalls geeignete Nachweise, wie z.B. Erbscheine, beschaffen.
Folgepflicht im Nachgang: Mitteilung an das Transparenzregister
Mit Eintragung der GbR in das Gesellschafsregister besteht die Pflicht, die Daten betreffend die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. „Das Transparenzregister ist die zentrale Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Es dient einem völlig anderen Zweck als das Gesellschaftsregister, weshalb eine separate Eintragung erforderlich ist“, erklärt Hofmann. Die Mitteilung können die Gesellschafter selbständig, d.h. ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars, unter www.transparenzregister.de vornehmen.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
02.11.2023
Immer mehr Menschen sind aufgrund von Krankheit, Unfällen oder Behinderung nicht mehr in der Lage, über die eigenen persönlichen und finanziellen Belange zu entscheiden. Derzeit werden etwa 1,3 Millionen Personen in Deutschland von einem gerichtlich bestellten Fürsorger betreut. Wer sich auch für den Betreuungsfall seine Selbstbestimmung erhalten will, sollte bereits in gesunden Tagen vorsorgen und eine Vorsorgevollmacht aufsetzen lassen.
Bevollmächtige im Bedarfsfall schnell bekannt
Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder bestimmen, wer im Betreuungsfall seine Interessen und Belange wahrnehmen soll. Doch leider haben die Gerichte oft Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Abhilfe schafft hier ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Bisher wurden dort fast 5,7 Mio. Vorsorgeverfügungen registriert. Mit dem Vorsorgeregister können Gerichte schnell ermitteln, wem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Zur Dokumentation erhalten die Vollmachtgeber eine ZVR-Card im Scheckkartenformat mit Angaben zum Vollmachtgeber und zur gewählten Vertrauensperson, dem Aufbewahrungsort der Urkunde und Angaben über zusätzliche Eintragungen wie Betreuungs- oder Patientenverfügung. Die Dokumente selbst werden im Vorsorgeregister aus Datenschutzgründen nicht abgelegt.
Bevollmächtigte werden umgehend informiert
Registrierung und ZVR-Card verhindern überflüssige Betreuungen. Denn nur wenn für einen Betroffenen kein Bevollmächtigter ausfindig gemacht werden kann, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Der Eintrag im ZVR kostet einmalig zwischen 20 und 30 Euro. Die ZVR-Card ist kostenlos. Die ZVR-Card passt ins Portemonnaie und kann immer bei sich getragen werden – eine weitere Sicherheit, dass im Bedarfsfall der Bevollmächtigte umgehend benachrichtigt werden kann.
Notar unterstützt bei der Ausgestaltung
Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen will, sollte sich unbedingt von einem Notar beraten lassen. Dieser hilft bei der Erforschung des persönlichen Willens und bringt diesen in rechtssichere und beweiskräftige Formulierungen. Dabei stellt er die Identität des Vollmachtgebers in der Urkunde verbindlich fest. Auf Musterformulare im Internet kann sich hingegen niemand verlassen. Diese werden kaum einer persönlichen Lebenssituation gerecht. Deshalb waren auch über 80 Prozent der im Jahr 2022 neu registrierten Vollmachten notariell.
Neben der Vorsorgevollmacht gibt es Betreuungs- und Patientenverfügungen. Mit einer Betreuungsverfügung kann die Person des Betreuers bestimmt und es können Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung der gerichtlichen Betreuung geäußert werden. Mit einer Patientenverfügung können Weisungen bezüglich bestimmter Behandlungsmethoden erteilt werden.
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30.10.2023
Wer sich den Traum vom eigenen Haus oder einer Wohnung erfüllen möchte, muss meist ein Darlehen aufnehmen. Um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, lassen Banken und finanzierende Versicherer in aller Regel eine vollstreckbare Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Kann das Darlehen nicht vertragsgemäß zurückgezahlt werden, ermöglicht die Grundschuld unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwangsversteigerung der Immobilie ohne vorheriges Gerichtsurteil. Über den Erlös erhält der Kreditgeber sein Geld zurück. Oft ist den Grundschuldbestellern zudem nicht bewusst, dass sie auch mit ihrem Lohn und weiterem Vermögen haften, um die Forderungen der Bank zu erfüllen.
Vollstreckbare Grundschuld zur Absicherung der Bank
Nehmen Käufer oder Bauherren zur Immobilienfinanzierung ein Darlehen auf, muss dieses über ein sogenanntes Grundpfandrecht gesichert sein. Oft handelt es sich hierbei um eine Grundschuld. Diese dient allein der Absicherung des Gläubigers und erleichtert ihm, die Immobilie bei ausbleibenden Ratenzahlungen zu verwerten. Hierzu wird im Grundschuldbestellungsformular die Unterwerfung unter eine sofortige Zwangsvollstreckung vereinbart, sodass der Kreditgeber bei einem Zahlungsausfall ohne Gerichtsurteil die Zwangsversteigerung einleiten kann. Dies setzt jedoch die Kündigung der Grundschuld voraus, die an strenge Voraussetzungen gebunden ist. Anschließend gilt eine sechsmonatige Wartezeit vor einer Zwangsversteigerung. Kommt es zum Verkauf, muss der Kreditnehmer maximal die offene Restschuld einschließlich nicht beglichener Zinsen zurückzahlen. Darüber hinaus wird oftmals eine persönliche Haftung des Schuldners vereinbart, der das Darlehen nötigenfalls auch mit seinen anderen Vermögenswerten abbezahlen muss.
Rang im Grundbuch entscheidend für die Absicherung
Ein entscheidender Faktor für die Sicherheit, die der Darlehensgeber durch die Grundschuld erhält, ist ihr Rang im Grundbuch. Grundstückseigentümer können dort mehrere Rechte eintragen lassen, die bei einer Verwertung der Reihe nach bedient werden. Das heißt, im Falle einer Zwangsversteigerung werden mit dem Erlös zuerst die Forderungen des ersten Ranges abbezahlt, der somit die höchste Sicherheit bietet. Eine Bank wird daher im Regelfall auf eine erstrangige Grundschuld bestehen. Sind dort bereits andere Rechte eingetragen, verlangt die Bank oft einen Rücktritt hinter ihre Rechte. Auch andere Rechte, die nicht auf eine Zahlung gerichtet sind wie Wohnrecht, verringern den Immobilienwert, da sie im Falle eines Verkaufs vom Käufer weiterhin gewährt werden müssen.
Briefgrundschuld spart späteren Kosten- und Zeitaufwand
Eine Grundschuld kann als Buch- oder als Briefgrundschuld ausgestaltet sein. Die Buchgrundschuld wird mit dem Vermerk „Grundschuld ohne Brief“ lediglich im Grundbuch eingetragen. Für die spätere Änderung ist ein weiterer, mit Kosten- und Zeitaufwand verbundener Grundbucheintrag notwendig. Bei der Briefgrundschuld hingegen wird zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt, der Urkunde und Wertpapier in einem ist. Bis das Darlehen komplett abbezahlt ist, verbleibt der Grundschuldbrief in aller Regel bei der Bank. Obwohl das Grundbuchamt für die Erteilung des Grundschuldbriefes eine Gebühr erhebt, bietet er nach Abzahlung des Darlehens einige Vorteile: So kann die Briefgrundschuld kostenfrei privatschriftlich oder notariell beglaubigt abgetreten werden, um beispielsweise einen neuen Kredit abzusichern.
Der Notar führt durch die Grundschuldbestellung
Die Bestellung einer Grundschuld setzt stets die Beteiligung eines Notars voraus. Ist zudem eine Vereinbarung über eine sofortige Zwangsvollstreckung enthalten, muss die Bestellung verlesen und notariell beurkundet werden. Die Bestellungsurkunde nennt unter anderem die Höhe der Grundschuld. Das Verfahren selbst läuft standardisiert ab: Der Darlehensgeber erstellt das Grundschuldbestellungsformular und leitet es an den Notar. Dieser stellt die Grundschuldbestellungsurkunde aus und reicht sie nach Verlesung, Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer sowie Beurkundung beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt trägt die Grundschuld im Grundbuch ein. Der Notar übersendet die Bestellungsurkunde und den aktualisierten Grundbuchauszug an den Kreditgeber und schließt somit die Grundschuldbestellung ab. Sowohl beim Grundbuchamt als auch für den Notar entstehen Kosten, deren Höhe vom Einzelfall abhängt.
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14.08.2023
Kommt es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zum heftigen Streit oder fühlen sich Vater und Mutter am Lebensabend dauerhaft vernachlässigt, halten sie den eigenen Nachwuchs bisweilen für erbunwürdig. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Annahme einer Erbunwürdigkeit jedoch deutlich höher gesetzt, als viele glauben. Auch der selbstverschuldete Abbruch einer Ausbildung oder die Wahl eines Ehegatten, mit dem die Eltern nicht „einverstanden“ sind, begründen keinesfalls eine Erbunwürdigkeit.
Letztlich begründen nur die versuchte oder erfolgreiche Tötung des Erblassers, die Hinderung am Errichten einer letztwilligen Verfügung, die Veranlassung zur Errichtung eines bestimmten Testaments durch Täuschung oder Drohung und Urkundsdelikte eine Erbunwürdigkeit. Die Urkundsdelikte wie zum Beispiel Urkundenfälschung müssen sich zudem auf die Errichtung eines Testaments beziehen. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit ist, müssen die Handlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
Es gibt Auswege aus der Annahme der Erbunwürdigkeit. So kann sie nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Eine Erbunwürdigkeit tritt auch nicht ein, wenn die letztwillige Verfügung, die der Erblasser aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Urkundsdelikte errichtet hat, vor dem Erbfall unwirksam geworden ist. Dies gilt ebenso, wenn der Erblasser zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung gedrängt wurde, die ohnehin unwirksam wäre.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit erfüllt sind, tritt sie nicht automatisch in Kraft. Um zu verhindern, dass die erbunwürdige Person nach dem Tod des Erblassers einen Teil des Erbes erhält, muss vor Gericht eine Anfechtungsklage erfolgen. Ist die Anfechtung wirksam, also erfolgreich, erhält anstelle der erbunwürdigen Person derjenige das Erbe, der geerbt hätte, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Nur Miterben sowie Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden, dürfen eine Anfechtungsklage anstrengen. Die Letztgenannten sind die testamentarisch oder gesetzlich ersatzweise zu Erben Berufenen.
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01.08.2023
Das derzeitige Angebot an notariellen Online-Verfahren in Deutschland wird zum 1. August 2023 erweitert: Ab sofort können auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse wie Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen bei einer GmbH online beurkundet werden. Auch Vereinsregisteranmeldungen sind nun digital möglich. „Damit ist der nächste Meilenstein zur Digitalisierung des Notariats erreicht“, begrüßt Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, die Erweiterung der notariellen Online-Verfahren. Bereits seit dem 1. August 2022 können GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) online vor einer Notarin oder einem Notar gegründet werden. Auch Registeranmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sind online seit einem Jahr möglich.
Nach der erfolgreichen Einführung der Online-Beurkundungsverfahren im Jahr 2022 wird der gesetzliche Anwendungsbereich der Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht zum 1. August 2023 erweitert: Nun können auch Anmeldungen zum Vereinsregister digital erfolgen. Ebenso lässt der Gesetzgeber die Gründung einer GmbH unter Einbringung einer Sacheinlage (Sachgründung) im Online-Verfahren zu sowie spätere beurkundungspflichtige Vorgänge, wie einstimmige Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags oder über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals). Die hierfür notwendige Übernahmeerklärung durch die Gesellschafter kann ebenfalls digital erfolgen.
Bürgerinnen und Bürger müssen für die genannten Vorgänge also nicht mehr die Notarin oder den Notar vor Ort aufsuchen. Stattdessen kann die Beurkundung bzw. Beglaubigung in einer Videokonferenz mit der Notarin oder dem Notar von überall aus vorgenommen werden. Benötigt werden ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App, ein Computer oder Tablet sowie ein gültiges Ausweis- und Lichtbilddokument.
Die notariellen Online-Verfahren in Deutschland genügen hierbei den höchsten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, sodass die Vertraulichkeit der Daten genauso wie beim Notarbesuch vor Ort gewährleistet bleibt. Denn das in Deutschland zugelassene Videokommunikationssystem wird von der Bundesnotarkammer und damit in staatlicher Verwaltung betrieben (erreichbar unter: https://online.notar.de), sodass die sensiblen Daten der Bevölkerung geschützt sind und das höchste Maß an Integrität gewährleistet ist.
Auch die Identifizierung erfüllt die höchste Sicherheitsstufe. Dazu wird die Online-Funktion des Personalausweises genutzt, der mit der Notar-App über das Smartphone ausgelesen wird. Alle zur Identifizierung notwendigen Daten werden direkt aus dem Chip des Ausweises ausgelesen, auf technische Manipulation überprüft und der Notarin oder dem Notar sodann zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird im Beurkundungstermin zusätzlich das Lichtbild aus dem amtlichen Ausweis ausgelesen und ein Abgleich durch die Notarin oder den Notar vorgenommen (zweistufiges Identifizierungsverfahren). „Im Gegensatz zum viel kritisierten Video-Ident-Verfahren, bei welchem das Ausweisdokument nur in die Kamera gehalten wird, ist damit ein Vortäuschen einer falschen Identität nicht möglich. So können wir auch in der digitalen Welt Identitätsdiebstahl und Geldwäsche verhindern“, so Bormann. Transparenz im unternehmerischen Rechtsverkehr sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind gerade in Zeiten des Angriffs Russlands auf die Ukraine und zunehmender organisierter Kriminalität von zentraler Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Digitale Lösungen im notariellen Bereich in anderen Staaten erreichen dieses Maß an Rechtssicherheit nicht. Die Videoplattformen werden dort, wie etwa in Österreich, häufig von privaten Unternehmen betrieben, die keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Für die Identifizierung lassen diese Anbieter es oft ausreichen, einen Ausweis lediglich in die Kamera zu halten. Die auf diesem Weg erstellten Urkunden werden daher in Deutschland zu Recht nicht anerkannt, Verbraucherinnen und Verbraucher gehen daher ein hohes Risiko bei der Inanspruchnahme solcher Angebote ein.
23.05.2023
Viele Menschen wünschen sich, ihren Nachkommen etwas von Wert zu hinterlassen, damit sie es später besser haben. Sind die Erben jedoch verschuldet, in Insolvenz geraten oder beziehen Sozialhilfe, wenden sich besorgte Eltern oft an den Notar. Ein sogenanntes Bedürftigentestament mit Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft kann verhindern, dass Gläubiger Zugriff auf den Nachlass erhalten. Hierzu ist das Testament stets genau auf den Einzelfall abzustimmen.
Wenn Personen, die sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinden, hoch verschuldet oder auf Sozialhilfeleistungen wie Bürgergeld – ehemals ALG II – angewiesen sind, Vermögenswerte erben, müssen sie diese einsetzen. Im Fall der Sozialhilfe heißt das beispielsweise, die Leistungen können eingestellt werden und der Sozialhilfeträger kann Forderungen aus vorher erbrachten Leistungen geltend machen. Dies gilt in gewissen Grenzen auch, wenn nicht der Erbe, sondern lediglich dessen Partner Leistungen bezieht und beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Ziel eines Bedürftigentestaments ist, den in finanzielle Notlage geratenen Erben am Nachlass teilhaben zu lassen, ohne dass Dritte Zugriff haben. Oft besteht der Wunsch, dass das Vermögen auch nach Tod des Bedürftigen in der Familie bleibt. Um dies zu erreichen, kann der künftige Erblasser in seinem Testament bezüglich des Bedürftigen Vor- und Nacherbschaft mit dauerhafter Testamentsvollstreckung anordnen. Der bedürftige oder überschuldete Erbe wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und hat keinen direkten Zugriff auf das Vermögen. Stattdessen stellt ein Testamentsvollstrecker dem Vorerben regelmäßig finanzielle Mittel aus dem Erbe zur Verfügung, deren Höhe sich nach den Pfändungsfreigrenzen richtet. Gläubiger können keine finanziellen Forderungen geltend machen. Stirbt der Vorerbe, fällt das verbleibende Vermögen an den Nacherben.
Die Wahl des Testamentsvollstreckers und des Nacherben sollte gut überlegt sein. Der bedürftige Erbe muss mit der zumindest teilweisen Bevormundung durch den Testamentsvollstrecker zurechtkommen. Die künftigen Erblasser können in dem Bedürftigentestament auch den Fall regeln, dass sich die finanzielle Lage des bedürftigen Erben wieder verbessert. Die Vorgaben, ob, wann und unter welchen Umständen der bedürftige Erbe unbeschränkten Zugriff auf den auf ihn entfallenden Erbteil erhält, können dem Testamentsvollstrecker benannt werden. Um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sollte ein Bedürftigentestament unbedingt individuell und mit Unterstützung eines Notars ausgestaltet werden.
Haben Erblasser nicht mit einem speziellen Testament vorgesorgt und den Bedürftigen stattdessen von der Erbfolge ausgeschlossen, kommt es unter nächsten Familienangehörigen wie Kindern und Ehegatten zu Pflichtteilsansprüchen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sozialhilfeträger können diese Ansprüche an sich ziehen und geltend machen. Auch Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer Einzelzwangsvollstreckung haben nur dann keinen Zugriff, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht realisiert. Schlägt der Bedürftige das Erbe hingegen aus, um Ansprüche des Sozialhilfeträgers zu verhindern, kann dies sittenwidrig und rechtlich unwirksam sein.
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24.04.2023
Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.
Grundsätzlich hat die bloße Trennung eines Ehepaares keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Hat also einer der Ehegatten den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt oder gibt es ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag, erbt der länger lebende Ex-Partner im Todesfall, obwohl dies vermutlich nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen würde. Alle genannten Verfügungen werden im Regelfall erst mit der Scheidung unwirksam. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, entfällt das Erb- und Pflichtteilsrecht mit der Antragstellung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen.
Ehepaare haben bereits vor einer Scheidung verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen neu zu regeln. Handelt es sich um ein einfaches Testament, kann dieses jederzeit einseitig durch neues Testament ersetzt oder einfach vernichtet werden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen vor, ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nur mittels notarieller Beurkundung der Widerrufserklärung und Zugang dieser Erklärung beim Ehepartner möglich. Verheiratete sollten daher bereits bei der Errichtung des Testaments ihren Willen für den Fall einer Scheidung formulieren. Haben Eheleute oder nicht eheliche Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen, können sie diesen nur durch Vertrag, Testament mit Zustimmung des anderen oder Rücktritt aufheben. Ein Rücktritt ist allerdings an spezielle Voraussetzungen geknüpft.
Der Scheidung kommt in erbrechtlichen Fragen eine große Bedeutung zu. Bevor sich Ehegatten scheiden lassen, müssen sie jedoch ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist der Fall, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will. Als Trennung gilt ebenso, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung von „Tisch und Bett“ getrennt leben und einander keine Wirtschafts- sowie Versorgungsleistungen mehr erbringen. Liegen bei einer Ehe anfängliche Mängel vor, beispielweise weil ein Partner zum Jawort gezwungen wurde, kann sie zudem aufgehoben werden. Auch dann entfällt das Ehegattenerbrecht. Scheidung sowie Aufhebung können nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung erfolgen.
Es ist trotz Trennung nicht möglich, den anderen Ehegatten durch ein Testament einfach komplett zu „enterben“. Ist der länger lebende Ehepartner selbst weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, kann er von den Erben den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuzüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Da nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.
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28.03.2023
Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht ist die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in rechtlichen und persönlichen Belangen. Sie deckt jedoch nicht alle Lebensbereiche ab: Soll der Bevollmächtigte beispielsweise über medizinische Behandlungen des Vollmachtgebers entscheiden dürfen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Prinzipiell ausgeschlossen ist eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Testamentserrichtung.
Trans- und postmortale Generalvollmacht
Generalvollmachten können als Vorsorgeinstrument auch über den Tod hinaus erteilt werden. Das heißt, sie sind nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin wirksam und ermöglichen dem Bevollmächtigten, auch ohne Erbschein beispielsweise Verträge im Namen des Verstorbenen zu kündigen oder Bankgeschäfte in dessen Sinne abzuwickeln. Transmortale Vollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers, postmortale Vollmachten ausschließlich nach dem Lebensende.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, in ihrem Namen vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Bevollmächtigte können zum Beispiel über Bankkonten und Schließfächer verfügen, Verträge schließen und kündigen sowie den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten und Behörden vertreten. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.
Patientenverfügung
Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.
Betreuungsverfügung
Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.
Prokura
Eine der wichtigsten Vollmachten in Unternehmen des Handelsverkehrs ist die Prokura. Es handelt sich um eine sehr weitreichende Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich geregelt ist und – mit einigen wichtigen Ausnahmen – nahezu alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte einschließt. Die Prokura kann nur persönlich durch Kaufleute wie GmbH-Geschäftsführer oder deren gesetzliche Vertreter erteilt werden und ist durch einen Notar ins Handelsregister einzutragen.
Handlungsvollmacht
Eine weitere geschäftliche Vertretungszuständigkeit ist die Handlungsvollmacht. Diese kann ein Kaufmann oder Prokurist einem Mitarbeiter erteilen. Anders als die Prokura ist sie auf ein Handelsgeschäft begrenzt; der Bevollmächtigte darf also nur einzelne, konkrete Rechtshandlungen durchführen, die üblich für das Handelsgewerbe sind. Zudem kann die Handlungsvollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers übertragen werden.
Vollmachten vor Missbrauch schützen
Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur absolut vertrauenswürdige Personen mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Zudem sollten Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt widerruflich ausgestalten und direkt in dem Dokument regeln, zu welchem Zweck der Bevollmächtige seine Befugnisse nutzen darf. Ferner ist es ratsam festzuhalten, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er das unterzeichnete Original oder eine auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung vorlegt.
Sind Vollmachten nur mit Notar gültig?
Dass nur notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten gültig wären, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwingend notwendig ist eine notarielle Vollmacht vor allem im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Allerdings ist die Einbeziehung eines Notars sehr sinnvoll, vor allem, wenn beispielsweise aufgrund des Alters des Vollmachtgebers Zweifel an dessen geistiger Gesundheit bestehen. Wer zu einem Notar geht und seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift bestätigen lässt, verringert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird. Auf Musterformulare aus dem Internet sollten Vollmachtgeber generell verzichten.
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20.02.2023
Verstirbt ein naher Verwandter oder guter Freund, steht die Trauer im Vordergrund. Doch wie geht es mit dem Nachlass weiter? Ohne einen Nachweis können Erben weder über Immobilien noch Bankguthaben des Verstorbenen verfügen. Hat der Erblasser nicht mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, benötigen Hinterbliebene einen Erbschein, um ihre Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Banken oder Versicherungen, geltend zu machen.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis und gibt Auskunft über den Erblasser, seine Erben und deren jeweiligen Erbanteil. Er belegt, dass die im Erbschein Aufgeführten rechtmäßig auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen dürfen. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass wie E-Mail- und Onlinebankkonten sowie für die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch.
Prinzipiell gilt, dass Hinterbliebene Erben und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen werden, wenn Sie dessen gesetzliche Erben, beispielsweise Ehepartner oder Kinder, oder aber in dessen letztwilliger Verfügung als Erben benannt sind. Dritte sowie etwaige weitere Erben können jedoch oftmals nicht wissen, ob ein wirksames Testament existiert oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten und wer infolgedessen Erbe ist. Hier schafft der Erbschein Klarheit.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt.
Der Antrag kann entweder beim Gericht oder einem Notar gestellt werden. Die anfallenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich und richten sich nach dem Nachlasswert abzüglich etwaiger Schulden des Erblassers. Ein Notar beantwortet den Erben zusätzlich alle offenen Fragen, prüft die Vollständigkeit der erforderlichen Personenstandsurkunden, leitet den Antrag an das Gericht weiter und unterstützt bei der Beantwortung von Rückfragen des Gerichts.
Auch wenn eine Erbengemeinschaft besteht, kann er von nur einem Erben beantragt werden. Ein solcher gemeinschaftlicher Erbschein führt die jeweiligen Anteile jedes Miterben auf. Unter bestimmten Umständen ist auch ein quotenloser Erbschein möglich oder ein Teilerbschein, der nur den eigenen Anteil am Erbe benennt. Hatte ein Erblasser Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, kann der Erbanspruch auch mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.
Ein Erbschein ermöglicht die Abwicklung zahlreicher Rechtsgeschäfte, ist jedoch kein letztgültiger Beleg eines rechtmäßigen Erbanspruchs und kann daher auch wieder eingezogen werden, wenn sich später eine andere Erbfolge herausstellt. Im Idealfall sorgen Erblasser daher frühzeitig mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vor, um Erben und Vermächtnisnehmer klar zu regeln. Mit diesem Dokument einschließlich des vom Nachlassgericht nach dem Todesfall erstellten Eröffnungsprotokolls können Erben ihre Ansprüche umfänglich belegen. Ein bloßes handschriftliches Testament ist nicht ausreichend.
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31.01.2023
Übertragen Haus- oder Wohnungseigentümer eine selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an Familienangehörige, können sie sich ein Wohn- oder Wohnungsrecht vorbehalten.
Die Überlasser dürfen fortan mietfrei dort wohnen. Dabei handelt es sich um ein persönliches Recht: Die Mitbenutzung durch einen anderen Lebenspartner muss ausdrücklich in der Bestellung gestattet sein. Ein weiterer Vorteil neben der frühzeitigen Regelung des Erbes ist die Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrages.
Grundsätzlich ist zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht zu unterscheiden. Wer über ein Wohnungsrecht verfügt, darf ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Teile davon unter Ausschluss des Grundstückseigentümers bewohnen. Beim Wohnrecht hingegen erfolgt die Nutzung gemeinsam mit dem Eigentümer. Für welche Räumlichkeiten diese Berechtigung gilt, ist individuell und konkret festzulegen. Hierzu können auch eine Gartennutzung oder die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen gehören. Das Wohnungsrecht kann weder vererbt noch übertragen werden und endet spätestens mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Er darf das Objekt auch nicht vermieten.
Wohnungsberechtigte sind für die Erhaltung und gewöhnliche Unterhaltung der überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies umfasst Reparaturen, Ausbesserungen sowie laufende Verbrauchskosten, zum Beispiel für Strom oder Wasser. Ausgaben für Erneuerungen sowie außergewöhnliche Ausbesserungen muss der Eigentümer übernehmen. Dieser trägt auch alle öffentlichen und privaten Lasten wie Grundsteuer, Anliegerbeiträge oder Gebäudeversicherung. Eine abweichende individuelle Aufteilung der Beträge kann vertraglich bei Erteilung des Wohnungsrechts vereinbart werden.
Ein Wohnungs- oder Wohnrecht entsteht durch die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem sowie mittels Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift der Eintragungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein. Die Eintragung im Grundbuch schützt Berechtigte davor, beim Verkauf der Immobilie ihre Nutzungsmöglichkeit zu verlieren. Käufer können das Objekt nur einschließlich des Wohnungs- oder Wohnrechts erwerben und sind an diese Vereinbarung gebunden. Die Berechtigung kann lebenslang, aber auch zeitlich befristet eingeräumt werden. Zudem ist die Aufnahme von Bedingungen möglich, beispielsweise eine Beendigung des Rechts für die Partnerin im Falle der Ehescheidung. Ein Wohnungsrecht kann nur an Räumlichkeiten erteilt werden. Die Belastung von lediglich ideellen Miteigentumsanteilen, sei es an Wohnungen oder Grundstücken, die also mehreren Eigentümern gehören, ist nicht möglich.
Die lebzeitige Übertragung einer Immobilie ermöglicht, den Schenkungssteuerfreibetrag auszunutzen. Dieser beträgt, wie auch der Erbschaftssteuerfreibetrag, 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für jedes eigene Kind. Der Wert des Wohnungsrechts wird von dem Wert der übertragenen Immobilie abgezogen. Die steuerliche Bedeutung ist stets im Einzelfall zu prüfen. Nach zehn Jahren kann der genannte Freibetrag erneut für eine Schenkung in Anspruch genommen werden. Soll das Wohnungsrecht allerdings durch Verzicht und Löschung im Grundbuch vorzeitig beendet werden, kann dies als Schenkung zugunsten des Grundstückseigentümers gelten und bei Überschreiten des Freibetrags Schenkungssteuer auslösen.
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10.01.2023
Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.
Einsatz des Notvertretungsrechts
Vorausgesetzt ein Ehepartner ist aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig, kann sich ab diesem Jahr der andere Ehepartner gegenüber dem behandelnden Arzt auf sein Notvertretungsrecht berufen.
„Allerdings muss der Arzt bei der erstmaligen Ausübung des Notvertretungsrechts prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, also kein Betreuer bestellt und keine Vorsorgevollmacht erteilt ist“, erläutert Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Ein weiterer Ausschlussgrund ist z.B. die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR). Der vertretende Ehegatte muss dem Arzt darüber hinaus schriftlich u.a. bestätigen, dass er das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt hat und seines Wissens kein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere also keine andere Vertrauensperson über eine Vollmacht verfügt.
Nachdem der Arzt von seinem Einsichtsrecht in das ZVR Gebrauch gemacht hat, fasst er sämtliche eingeholte Informationen in einer Bescheinigung zusammen und hält insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung des Vertretungsrechts fest, um die sechsmonatige Ausschlussfrist bestimmen zu können. Bei allen weiteren Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts muss der vertretende Ehepartner dieses Nachweisdokument vorlegen.
Einschränkungen des Notvertretungsrechts
„Gut an der Neuregelung ist“, fasst Thelen zusammen, „dass es für die akute Notsituation nun Handlungsmöglichkeiten für den Ehepartner gibt.“ Das Ehegattenvertretungsrecht ist als gesetzliche Auffanglösung für Notfälle jedoch beschränkt. Es kann und soll also weder die Erteilung einer (General- und) Vorsorgevollmacht noch das gesetzlich ansonsten vorgesehene Betreuungsverfahren dauerhaft ersetzen. Insbesondere hilft das Notvertretungsrecht bei länger anhaltenden Krankheitszuständen auf Dauer nicht weiter und schiebt die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nur um maximal sechs Monate auf, das ohne Erteilung einer Vorsorgevollmacht spätestens nach Ablauf dieser Frist erforderlich bleibt. Ferner ist ausschließlich der Bereich der Gesundheits-, nicht jedoch der der Vermögensangelegenheiten umfasst. In diesem Zusammenhang kann der Ehepartner zwar zum Beispiel Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche für den Partner geltend machen. „Dem Ehegatten ist es jedoch nicht möglich, Behördengänge zu besorgen, Post zu öffnen oder Rechnungen mit dem Geld des vertretenen Ehegatten zu bezahlen bzw. Bankgeschäfte zu tätigen“, weist Thelen hin. Auch Entscheidungen wie der Abschluss eines Heimvertrags können vom Ehepartner im Rahmen des Notvertretungsrechts nicht getroffen werden, da der Abschluss langfristiger Verträge über das Ende des Vertretungsrechts hinaus nicht erfasst ist.
Die Neuregelung darf somit nicht darüber hinwegtäuschen, dass weiterhin nur die umfassende und selbstbestimmte Regelung der eigenen Angelegenheiten in einer General- und Vorsorgevollmacht eine dauerhafte und umfassende Vertretung ermöglicht, die im Regelfall eine Betreuerbestellung entbehrlich macht. „Nur mithilfe der notariellen General- und Vorsorgevollmacht ist der Ehepartner auf Dauer und sogar über den Tod des Partners hinaus sowohl in gesundheitlichen als auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig“, mahnt Thelen eindringlich.