We welcome you to our website and look forward to assisting you with notarisations, certifications, and all other notarial service.
Repeatedly it becomes apparent that separation or divorce brings with it unforeseen and at the same time unwanted consequences.
Many people do not find it easy to think about the consequences of their own death and then to take the organisation of their succession into their own hands.
Whether it is a house purchase, a will, a marriage contract, or the establishment of a company - as your notaries in Düsseldorf - Gerresheim we shape the future and create legal certainty. After all, what is regulated "with letter and seal" should not end up in court. This is why notarisation is required by law for particularly important legal transactions.
Our tasks as notaries generally consist of:
In order for us to properly address your concerns from the outset and develop tailor-made solutions for you, we ask you in most cases to first attend a personal consultation with us. We consider this to be essential, particularly in the case of inheritance arrangements (wills / inheritance contracts), marriage contracts, separation / divorce agreements and transfers in anticipation of succession. On the other hand, if you wish to ask us to notarise a property purchase agreement, a power of attorney or the incorporation of a limited liability company, the first step is to send us the completed registration forms. You will find them in the "Forms" section.
We are available from Mon. - Fr. during the hours of 8:00 - 17:30.
For the purposes of regular office operations, we kindly request that you do not enter our offices unannounced, but only by prior appointment, and that you use our letterbox for the mere delivery of documents, if possible.
14.08.2023
Kommt es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zum heftigen Streit oder fühlen sich Vater und Mutter am Lebensabend dauerhaft vernachlässigt, halten sie den eigenen Nachwuchs bisweilen für erbunwürdig. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Annahme einer Erbunwürdigkeit jedoch deutlich höher gesetzt, als viele glauben. Auch der selbstverschuldete Abbruch einer Ausbildung oder die Wahl eines Ehegatten, mit dem die Eltern nicht „einverstanden“ sind, begründen keinesfalls eine Erbunwürdigkeit.
Letztlich begründen nur die versuchte oder erfolgreiche Tötung des Erblassers, die Hinderung am Errichten einer letztwilligen Verfügung, die Veranlassung zur Errichtung eines bestimmten Testaments durch Täuschung oder Drohung und Urkundsdelikte eine Erbunwürdigkeit. Die Urkundsdelikte wie zum Beispiel Urkundenfälschung müssen sich zudem auf die Errichtung eines Testaments beziehen. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit ist, müssen die Handlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
Es gibt Auswege aus der Annahme der Erbunwürdigkeit. So kann sie nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Eine Erbunwürdigkeit tritt auch nicht ein, wenn die letztwillige Verfügung, die der Erblasser aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Urkundsdelikte errichtet hat, vor dem Erbfall unwirksam geworden ist. Dies gilt ebenso, wenn der Erblasser zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung gedrängt wurde, die ohnehin unwirksam wäre.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit erfüllt sind, tritt sie nicht automatisch in Kraft. Um zu verhindern, dass die erbunwürdige Person nach dem Tod des Erblassers einen Teil des Erbes erhält, muss vor Gericht eine Anfechtungsklage erfolgen. Ist die Anfechtung wirksam, also erfolgreich, erhält anstelle der erbunwürdigen Person derjenige das Erbe, der geerbt hätte, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Nur Miterben sowie Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden, dürfen eine Anfechtungsklage anstrengen. Die Letztgenannten sind die testamentarisch oder gesetzlich ersatzweise zu Erben Berufenen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
01.08.2023
Das derzeitige Angebot an notariellen Online-Verfahren in Deutschland wird zum 1. August 2023 erweitert: Ab sofort können auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse wie Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen bei einer GmbH online beurkundet werden. Auch Vereinsregisteranmeldungen sind nun digital möglich. „Damit ist der nächste Meilenstein zur Digitalisierung des Notariats erreicht“, begrüßt Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, die Erweiterung der notariellen Online-Verfahren. Bereits seit dem 1. August 2022 können GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) online vor einer Notarin oder einem Notar gegründet werden. Auch Registeranmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sind online seit einem Jahr möglich.
Nach der erfolgreichen Einführung der Online-Beurkundungsverfahren im Jahr 2022 wird der gesetzliche Anwendungsbereich der Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht zum 1. August 2023 erweitert: Nun können auch Anmeldungen zum Vereinsregister digital erfolgen. Ebenso lässt der Gesetzgeber die Gründung einer GmbH unter Einbringung einer Sacheinlage (Sachgründung) im Online-Verfahren zu sowie spätere beurkundungspflichtige Vorgänge, wie einstimmige Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags oder über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals). Die hierfür notwendige Übernahmeerklärung durch die Gesellschafter kann ebenfalls digital erfolgen.
Bürgerinnen und Bürger müssen für die genannten Vorgänge also nicht mehr die Notarin oder den Notar vor Ort aufsuchen. Stattdessen kann die Beurkundung bzw. Beglaubigung in einer Videokonferenz mit der Notarin oder dem Notar von überall aus vorgenommen werden. Benötigt werden ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App, ein Computer oder Tablet sowie ein gültiges Ausweis- und Lichtbilddokument.
Die notariellen Online-Verfahren in Deutschland genügen hierbei den höchsten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, sodass die Vertraulichkeit der Daten genauso wie beim Notarbesuch vor Ort gewährleistet bleibt. Denn das in Deutschland zugelassene Videokommunikationssystem wird von der Bundesnotarkammer und damit in staatlicher Verwaltung betrieben (erreichbar unter: online-verfahren.notar.de), sodass die sensiblen Daten der Bevölkerung geschützt sind und das höchste Maß an Integrität gewährleistet ist.
Auch die Identifizierung erfüllt die höchste Sicherheitsstufe. Dazu wird die Online-Funktion des Personalausweises genutzt, der mit der Notar-App über das Smartphone ausgelesen wird. Alle zur Identifizierung notwendigen Daten werden direkt aus dem Chip des Ausweises ausgelesen, auf technische Manipulation überprüft und der Notarin oder dem Notar sodann zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird im Beurkundungstermin zusätzlich das Lichtbild aus dem amtlichen Ausweis ausgelesen und ein Abgleich durch die Notarin oder den Notar vorgenommen (zweistufiges Identifizierungsverfahren). „Im Gegensatz zum viel kritisierten Video-Ident-Verfahren, bei welchem das Ausweisdokument nur in die Kamera gehalten wird, ist damit ein Vortäuschen einer falschen Identität nicht möglich. So können wir auch in der digitalen Welt Identitätsdiebstahl und Geldwäsche verhindern“, so Bormann. Transparenz im unternehmerischen Rechtsverkehr sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind gerade in Zeiten des Angriffs Russlands auf die Ukraine und zunehmender organisierter Kriminalität von zentraler Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Digitale Lösungen im notariellen Bereich in anderen Staaten erreichen dieses Maß an Rechtssicherheit nicht. Die Videoplattformen werden dort, wie etwa in Österreich, häufig von privaten Unternehmen betrieben, die keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Für die Identifizierung lassen diese Anbieter es oft ausreichen, einen Ausweis lediglich in die Kamera zu halten. Die auf diesem Weg erstellten Urkunden werden daher in Deutschland zu Recht nicht anerkannt, Verbraucherinnen und Verbraucher gehen daher ein hohes Risiko bei der Inanspruchnahme solcher Angebote ein.
23.05.2023
Viele Menschen wünschen sich, ihren Nachkommen etwas von Wert zu hinterlassen, damit sie es später besser haben. Sind die Erben jedoch verschuldet, in Insolvenz geraten oder beziehen Sozialhilfe, wenden sich besorgte Eltern oft an den Notar. Ein sogenanntes Bedürftigentestament mit Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft kann verhindern, dass Gläubiger Zugriff auf den Nachlass erhalten. Hierzu ist das Testament stets genau auf den Einzelfall abzustimmen.
Wenn Personen, die sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinden, hoch verschuldet oder auf Sozialhilfeleistungen wie Bürgergeld – ehemals ALG II – angewiesen sind, Vermögenswerte erben, müssen sie diese einsetzen. Im Fall der Sozialhilfe heißt das beispielsweise, die Leistungen können eingestellt werden und der Sozialhilfeträger kann Forderungen aus vorher erbrachten Leistungen geltend machen. Dies gilt in gewissen Grenzen auch, wenn nicht der Erbe, sondern lediglich dessen Partner Leistungen bezieht und beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Ziel eines Bedürftigentestaments ist, den in finanzielle Notlage geratenen Erben am Nachlass teilhaben zu lassen, ohne dass Dritte Zugriff haben. Oft besteht der Wunsch, dass das Vermögen auch nach Tod des Bedürftigen in der Familie bleibt. Um dies zu erreichen, kann der künftige Erblasser in seinem Testament bezüglich des Bedürftigen Vor- und Nacherbschaft mit dauerhafter Testamentsvollstreckung anordnen. Der bedürftige oder überschuldete Erbe wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und hat keinen direkten Zugriff auf das Vermögen. Stattdessen stellt ein Testamentsvollstrecker dem Vorerben regelmäßig finanzielle Mittel aus dem Erbe zur Verfügung, deren Höhe sich nach den Pfändungsfreigrenzen richtet. Gläubiger können keine finanziellen Forderungen geltend machen. Stirbt der Vorerbe, fällt das verbleibende Vermögen an den Nacherben.
Die Wahl des Testamentsvollstreckers und des Nacherben sollte gut überlegt sein. Der bedürftige Erbe muss mit der zumindest teilweisen Bevormundung durch den Testamentsvollstrecker zurechtkommen. Die künftigen Erblasser können in dem Bedürftigentestament auch den Fall regeln, dass sich die finanzielle Lage des bedürftigen Erben wieder verbessert. Die Vorgaben, ob, wann und unter welchen Umständen der bedürftige Erbe unbeschränkten Zugriff auf den auf ihn entfallenden Erbteil erhält, können dem Testamentsvollstrecker benannt werden. Um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sollte ein Bedürftigentestament unbedingt individuell und mit Unterstützung eines Notars ausgestaltet werden.
Haben Erblasser nicht mit einem speziellen Testament vorgesorgt und den Bedürftigen stattdessen von der Erbfolge ausgeschlossen, kommt es unter nächsten Familienangehörigen wie Kindern und Ehegatten zu Pflichtteilsansprüchen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sozialhilfeträger können diese Ansprüche an sich ziehen und geltend machen. Auch Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer Einzelzwangsvollstreckung haben nur dann keinen Zugriff, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht realisiert. Schlägt der Bedürftige das Erbe hingegen aus, um Ansprüche des Sozialhilfeträgers zu verhindern, kann dies sittenwidrig und rechtlich unwirksam sein.
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24.04.2023
Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.
Grundsätzlich hat die bloße Trennung eines Ehepaares keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Hat also einer der Ehegatten den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt oder gibt es ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag, erbt der länger lebende Ex-Partner im Todesfall, obwohl dies vermutlich nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen würde. Alle genannten Verfügungen werden im Regelfall erst mit der Scheidung unwirksam. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, entfällt das Erb- und Pflichtteilsrecht mit der Antragstellung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen.
Ehepaare haben bereits vor einer Scheidung verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen neu zu regeln. Handelt es sich um ein einfaches Testament, kann dieses jederzeit einseitig durch neues Testament ersetzt oder einfach vernichtet werden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen vor, ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nur mittels notarieller Beurkundung der Widerrufserklärung und Zugang dieser Erklärung beim Ehepartner möglich. Verheiratete sollten daher bereits bei der Errichtung des Testaments ihren Willen für den Fall einer Scheidung formulieren. Haben Eheleute oder nicht eheliche Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen, können sie diesen nur durch Vertrag, Testament mit Zustimmung des anderen oder Rücktritt aufheben. Ein Rücktritt ist allerdings an spezielle Voraussetzungen geknüpft.
Der Scheidung kommt in erbrechtlichen Fragen eine große Bedeutung zu. Bevor sich Ehegatten scheiden lassen, müssen sie jedoch ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist der Fall, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will. Als Trennung gilt ebenso, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung von „Tisch und Bett“ getrennt leben und einander keine Wirtschafts- sowie Versorgungsleistungen mehr erbringen. Liegen bei einer Ehe anfängliche Mängel vor, beispielweise weil ein Partner zum Jawort gezwungen wurde, kann sie zudem aufgehoben werden. Auch dann entfällt das Ehegattenerbrecht. Scheidung sowie Aufhebung können nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung erfolgen.
Es ist trotz Trennung nicht möglich, den anderen Ehegatten durch ein Testament einfach komplett zu „enterben“. Ist der länger lebende Ehepartner selbst weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, kann er von den Erben den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuzüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Da nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.
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28.03.2023
Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht ist die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in rechtlichen und persönlichen Belangen. Sie deckt jedoch nicht alle Lebensbereiche ab: Soll der Bevollmächtigte beispielsweise über medizinische Behandlungen des Vollmachtgebers entscheiden dürfen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Prinzipiell ausgeschlossen ist eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Testamentserrichtung.
Trans- und postmortale Generalvollmacht
Generalvollmachten können als Vorsorgeinstrument auch über den Tod hinaus erteilt werden. Das heißt, sie sind nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin wirksam und ermöglichen dem Bevollmächtigten, auch ohne Erbschein beispielsweise Verträge im Namen des Verstorbenen zu kündigen oder Bankgeschäfte in dessen Sinne abzuwickeln. Transmortale Vollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers, postmortale Vollmachten ausschließlich nach dem Lebensende.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, in ihrem Namen vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Bevollmächtigte können zum Beispiel über Bankkonten und Schließfächer verfügen, Verträge schließen und kündigen sowie den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten und Behörden vertreten. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.
Patientenverfügung
Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.
Betreuungsverfügung
Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.
Prokura
Eine der wichtigsten Vollmachten in Unternehmen des Handelsverkehrs ist die Prokura. Es handelt sich um eine sehr weitreichende Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich geregelt ist und – mit einigen wichtigen Ausnahmen – nahezu alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte einschließt. Die Prokura kann nur persönlich durch Kaufleute wie GmbH-Geschäftsführer oder deren gesetzliche Vertreter erteilt werden und ist durch einen Notar ins Handelsregister einzutragen.
Handlungsvollmacht
Eine weitere geschäftliche Vertretungszuständigkeit ist die Handlungsvollmacht. Diese kann ein Kaufmann oder Prokurist einem Mitarbeiter erteilen. Anders als die Prokura ist sie auf ein Handelsgeschäft begrenzt; der Bevollmächtigte darf also nur einzelne, konkrete Rechtshandlungen durchführen, die üblich für das Handelsgewerbe sind. Zudem kann die Handlungsvollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers übertragen werden.
Vollmachten vor Missbrauch schützen
Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur absolut vertrauenswürdige Personen mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Zudem sollten Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt widerruflich ausgestalten und direkt in dem Dokument regeln, zu welchem Zweck der Bevollmächtige seine Befugnisse nutzen darf. Ferner ist es ratsam festzuhalten, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er das unterzeichnete Original oder eine auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung vorlegt.
Sind Vollmachten nur mit Notar gültig?
Dass nur notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten gültig wären, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwingend notwendig ist eine notarielle Vollmacht vor allem im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Allerdings ist die Einbeziehung eines Notars sehr sinnvoll, vor allem, wenn beispielsweise aufgrund des Alters des Vollmachtgebers Zweifel an dessen geistiger Gesundheit bestehen. Wer zu einem Notar geht und seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift bestätigen lässt, verringert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird. Auf Musterformulare aus dem Internet sollten Vollmachtgeber generell verzichten.
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20.02.2023
Verstirbt ein naher Verwandter oder guter Freund, steht die Trauer im Vordergrund. Doch wie geht es mit dem Nachlass weiter? Ohne einen Nachweis können Erben weder über Immobilien noch Bankguthaben des Verstorbenen verfügen. Hat der Erblasser nicht mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, benötigen Hinterbliebene einen Erbschein, um ihre Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Banken oder Versicherungen, geltend zu machen.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis und gibt Auskunft über den Erblasser, seine Erben und deren jeweiligen Erbanteil. Er belegt, dass die im Erbschein Aufgeführten rechtmäßig auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen dürfen. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass wie E-Mail- und Onlinebankkonten sowie für die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch.
Prinzipiell gilt, dass Hinterbliebene Erben und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen werden, wenn Sie dessen gesetzliche Erben, beispielsweise Ehepartner oder Kinder, oder aber in dessen letztwilliger Verfügung als Erben benannt sind. Dritte sowie etwaige weitere Erben können jedoch oftmals nicht wissen, ob ein wirksames Testament existiert oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten und wer infolgedessen Erbe ist. Hier schafft der Erbschein Klarheit.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt.
Der Antrag kann entweder beim Gericht oder einem Notar gestellt werden. Die anfallenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich und richten sich nach dem Nachlasswert abzüglich etwaiger Schulden des Erblassers. Ein Notar beantwortet den Erben zusätzlich alle offenen Fragen, prüft die Vollständigkeit der erforderlichen Personenstandsurkunden, leitet den Antrag an das Gericht weiter und unterstützt bei der Beantwortung von Rückfragen des Gerichts.
Auch wenn eine Erbengemeinschaft besteht, kann er von nur einem Erben beantragt werden. Ein solcher gemeinschaftlicher Erbschein führt die jeweiligen Anteile jedes Miterben auf. Unter bestimmten Umständen ist auch ein quotenloser Erbschein möglich oder ein Teilerbschein, der nur den eigenen Anteil am Erbe benennt. Hatte ein Erblasser Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, kann der Erbanspruch auch mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.
Ein Erbschein ermöglicht die Abwicklung zahlreicher Rechtsgeschäfte, ist jedoch kein letztgültiger Beleg eines rechtmäßigen Erbanspruchs und kann daher auch wieder eingezogen werden, wenn sich später eine andere Erbfolge herausstellt. Im Idealfall sorgen Erblasser daher frühzeitig mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vor, um Erben und Vermächtnisnehmer klar zu regeln. Mit diesem Dokument einschließlich des vom Nachlassgericht nach dem Todesfall erstellten Eröffnungsprotokolls können Erben ihre Ansprüche umfänglich belegen. Ein bloßes handschriftliches Testament ist nicht ausreichend.
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31.01.2023
Übertragen Haus- oder Wohnungseigentümer eine selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an Familienangehörige, können sie sich ein Wohn- oder Wohnungsrecht vorbehalten.
Die Überlasser dürfen fortan mietfrei dort wohnen. Dabei handelt es sich um ein persönliches Recht: Die Mitbenutzung durch einen anderen Lebenspartner muss ausdrücklich in der Bestellung gestattet sein. Ein weiterer Vorteil neben der frühzeitigen Regelung des Erbes ist die Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrages.
Grundsätzlich ist zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht zu unterscheiden. Wer über ein Wohnungsrecht verfügt, darf ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Teile davon unter Ausschluss des Grundstückseigentümers bewohnen. Beim Wohnrecht hingegen erfolgt die Nutzung gemeinsam mit dem Eigentümer. Für welche Räumlichkeiten diese Berechtigung gilt, ist individuell und konkret festzulegen. Hierzu können auch eine Gartennutzung oder die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen gehören. Das Wohnungsrecht kann weder vererbt noch übertragen werden und endet spätestens mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Er darf das Objekt auch nicht vermieten.
Wohnungsberechtigte sind für die Erhaltung und gewöhnliche Unterhaltung der überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies umfasst Reparaturen, Ausbesserungen sowie laufende Verbrauchskosten, zum Beispiel für Strom oder Wasser. Ausgaben für Erneuerungen sowie außergewöhnliche Ausbesserungen muss der Eigentümer übernehmen. Dieser trägt auch alle öffentlichen und privaten Lasten wie Grundsteuer, Anliegerbeiträge oder Gebäudeversicherung. Eine abweichende individuelle Aufteilung der Beträge kann vertraglich bei Erteilung des Wohnungsrechts vereinbart werden.
Ein Wohnungs- oder Wohnrecht entsteht durch die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem sowie mittels Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift der Eintragungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein. Die Eintragung im Grundbuch schützt Berechtigte davor, beim Verkauf der Immobilie ihre Nutzungsmöglichkeit zu verlieren. Käufer können das Objekt nur einschließlich des Wohnungs- oder Wohnrechts erwerben und sind an diese Vereinbarung gebunden. Die Berechtigung kann lebenslang, aber auch zeitlich befristet eingeräumt werden. Zudem ist die Aufnahme von Bedingungen möglich, beispielsweise eine Beendigung des Rechts für die Partnerin im Falle der Ehescheidung. Ein Wohnungsrecht kann nur an Räumlichkeiten erteilt werden. Die Belastung von lediglich ideellen Miteigentumsanteilen, sei es an Wohnungen oder Grundstücken, die also mehreren Eigentümern gehören, ist nicht möglich.
Die lebzeitige Übertragung einer Immobilie ermöglicht, den Schenkungssteuerfreibetrag auszunutzen. Dieser beträgt, wie auch der Erbschaftssteuerfreibetrag, 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für jedes eigene Kind. Der Wert des Wohnungsrechts wird von dem Wert der übertragenen Immobilie abgezogen. Die steuerliche Bedeutung ist stets im Einzelfall zu prüfen. Nach zehn Jahren kann der genannte Freibetrag erneut für eine Schenkung in Anspruch genommen werden. Soll das Wohnungsrecht allerdings durch Verzicht und Löschung im Grundbuch vorzeitig beendet werden, kann dies als Schenkung zugunsten des Grundstückseigentümers gelten und bei Überschreiten des Freibetrags Schenkungssteuer auslösen.
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10.01.2023
Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.
Einsatz des Notvertretungsrechts
Vorausgesetzt ein Ehepartner ist aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig, kann sich ab diesem Jahr der andere Ehepartner gegenüber dem behandelnden Arzt auf sein Notvertretungsrecht berufen.
„Allerdings muss der Arzt bei der erstmaligen Ausübung des Notvertretungsrechts prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, also kein Betreuer bestellt und keine Vorsorgevollmacht erteilt ist“, erläutert Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Ein weiterer Ausschlussgrund ist z.B. die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR). Der vertretende Ehegatte muss dem Arzt darüber hinaus schriftlich u.a. bestätigen, dass er das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt hat und seines Wissens kein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere also keine andere Vertrauensperson über eine Vollmacht verfügt.
Nachdem der Arzt von seinem Einsichtsrecht in das ZVR Gebrauch gemacht hat, fasst er sämtliche eingeholte Informationen in einer Bescheinigung zusammen und hält insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung des Vertretungsrechts fest, um die sechsmonatige Ausschlussfrist bestimmen zu können. Bei allen weiteren Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts muss der vertretende Ehepartner dieses Nachweisdokument vorlegen.
Einschränkungen des Notvertretungsrechts
„Gut an der Neuregelung ist“, fasst Thelen zusammen, „dass es für die akute Notsituation nun Handlungsmöglichkeiten für den Ehepartner gibt.“ Das Ehegattenvertretungsrecht ist als gesetzliche Auffanglösung für Notfälle jedoch beschränkt. Es kann und soll also weder die Erteilung einer (General- und) Vorsorgevollmacht noch das gesetzlich ansonsten vorgesehene Betreuungsverfahren dauerhaft ersetzen. Insbesondere hilft das Notvertretungsrecht bei länger anhaltenden Krankheitszuständen auf Dauer nicht weiter und schiebt die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nur um maximal sechs Monate auf, das ohne Erteilung einer Vorsorgevollmacht spätestens nach Ablauf dieser Frist erforderlich bleibt. Ferner ist ausschließlich der Bereich der Gesundheits-, nicht jedoch der der Vermögensangelegenheiten umfasst. In diesem Zusammenhang kann der Ehepartner zwar zum Beispiel Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche für den Partner geltend machen. „Dem Ehegatten ist es jedoch nicht möglich, Behördengänge zu besorgen, Post zu öffnen oder Rechnungen mit dem Geld des vertretenen Ehegatten zu bezahlen bzw. Bankgeschäfte zu tätigen“, weist Thelen hin. Auch Entscheidungen wie der Abschluss eines Heimvertrags können vom Ehepartner im Rahmen des Notvertretungsrechts nicht getroffen werden, da der Abschluss langfristiger Verträge über das Ende des Vertretungsrechts hinaus nicht erfasst ist.
Die Neuregelung darf somit nicht darüber hinwegtäuschen, dass weiterhin nur die umfassende und selbstbestimmte Regelung der eigenen Angelegenheiten in einer General- und Vorsorgevollmacht eine dauerhafte und umfassende Vertretung ermöglicht, die im Regelfall eine Betreuerbestellung entbehrlich macht. „Nur mithilfe der notariellen General- und Vorsorgevollmacht ist der Ehepartner auf Dauer und sogar über den Tod des Partners hinaus sowohl in gesundheitlichen als auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig“, mahnt Thelen eindringlich.
28.11.2022
Ist ein Unternehmer durch einen schweren Unfall oder plötzliche Krankheit nicht mehr geschäftsfähig, kann er nicht ohne Weiteres vom Ehepartner vertreten werden. Wurde nicht rechtzeitig ein Vertreter benannt und mit einer Unternehmervollmacht ausgestattet, steht die Firma führungslos dar, was im schlimmsten Fall den Ruin bedeutet.
Zudem können in die Vollmacht entsprechende Weisungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass die Geschäfte im eigenen Sinne fortgeführt werden. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse sollte absolutes Vertrauen zwischen dem Unternehmer und dem Bevollmächtigten bestehen. Empfehlenswert ist auch das Vorbereiten eines Notfallkoffers, durch den berechtigte Vertreter auf einen Blick alle wichtigen Pläne, Kopien bedeutender Dokumente sowie Hinweise zum Aufbewahrungsort der Originale erhalten.
Geschäfte über den Tod hinaus regeln
Unternehmer sollten frühzeitig in einem Vertretungsplan festlegen, wer sie im Notfall vertritt und welche Aufgaben zu übernehmen sind. Um sicherzustellen, dass der Vertreter alle notwendigen Befugnisse hat, ist eine als Unternehmervollmacht ausgestaltete Generalvollmacht empfehlenswert, die auch im Todesfall gültig bleibt. Wichtig ist, dass die Vollmacht den Unternehmer als Vollmachtgeber sowie den Bevollmächtigten und dessen Befugnisse eindeutig benennt. Ist der Unternehmer auch als Geschäftsführer einer GmbH tätig, ist darauf zu achten, dass ein Geschäftsführer keine Generalvollmacht erteilen kann, weil seine Verantwortung für die Gesellschaft nicht übertragbar ist. Hier ist die Vollmacht als Generalhandlungsvollmacht auszugestalten. Die Unternehmervollmacht muss schriftlich erteilt und sollte idealerweise notariell beurkundet werden. Andernfalls kann der Vertreter beispielsweise keine Verfügungen über Grundbesitz oder GmbH-Anteile treffen. Eine gesonderte Bankvollmacht ist ebenfalls ratsam. Eine Generalvollmacht ist kein Ersatz für ein Testament. Sie kann jedoch helfen, die Lücke zwischen Tod und Erteilung des Erbnachweises zu schließen, mit dem die Erben im Rechtsverkehr ihre legitime Nachfolge belegen können. Der Bevollmächtigte ist gegenüber den Erben rechenschaftspflichtig.
Vollmacht setzt absolutes Vertrauen voraus
Eine Unternehmervollmacht verleiht weitreichende Befugnisse, die auch missbraucht werden könnten. Der Bevollmächtigte istgegenüber Dritten umfassend zur Vertretung berechtigt. So wäre es ihm zum Beispiel möglich, ein im Eigentum des Vollmachtgebers stehendes Grundstück auf sich selbst zu übertragen. Eine Vollmacht sollte daher nur bei absolutem Vertrauen erteilt werden. Wissenswert ist, dass sich Bevollmächtigte bei der Fortführung der Geschäfte an die Weisungen des Vollmachtgebers halten beziehungsweise nach dessen mutmaßlichem Willen handeln müssen. Eine Unternehmervollmacht kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten und die Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde. Sind mehrere Ausfertigungen der Vollmacht im Umlauf, müssen alle Exemplare zurückgefordert werden.
Notfallkoffer sollte alle wichtigen Unterlagen enthalten
Um im Ernstfall für eine rasche Fortführung des Unternehmens zu sorgen, müssen die benannten Vertreter ohne lange Suche auf Software, Lizenzen und Passwörter zugreifen können. Empfehlenswert ist daher, einen Notfallkoffer vorzubereiten. In diesem sollten beispielsweise wichtige Dokumente zu Unternehmensverträgen, Kunden- und Dienstleisterkontakten, Produktionsgeheimnissen, Auftragsbeständen sowie Kalkulationsdaten hinterlegt sein. Auch Miet-, Gesellschafts- oder Kreditverträge können hier verwahrt werden. Des Weiteren ist es sinnvoll, Jahresabschlüsse und Grundbuchauszüge zu dokumentieren. Bevollmächtigte Personen sollten einen Überblick über Bankverbindungen, Versicherungen und Ansprechpartner bei Finanz- und Rechtsgeschäften haben. Wichtig ist, dass Unternehmer ihre Vertrauenspersonen über diese Vorsorgemaßnahme informieren und den Koffer so hinterlegen, dass die Inhalte bei Bedarf direkt genutzt werden können. Außerdem sollte der Notfallkoffer regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls aktualisiert werden.
10.11.2022
Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, könnte hierauf ab 2023 mehr Steuern zahlen. „Ein Grund mehr, sich mit dem Thema vorweggenommene Erbschaft zu beschäftigen“, meint Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
Hintergrund des zu erwartenden Anstiegs der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien vor. Dadurch können die Werte, die von den Finanzämtern zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien herangezogen werden, ab kommendem Jahr steigen. Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an die Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem Jahr 2021. Dabei muss der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beachten, wonach sich die Bewertung von Immobilien am Verkehrswert zu orientieren hat.
Wer also ohnehin über eine schenkweise Übertragung von Immobilien nachdenkt, könnte von einer Übertragung noch in diesem Jahr steuerlich profitieren. „Dabei kann der Schenker auch nach der Übertragung in der Immobilie wohnen bleiben oder sie weiterhin vermieten“, erklärt Thelen. „Zur Absicherung des Schenkers kann ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden.“ Solche vorbehaltenen Nutzungsrechte reduzieren auch den für die Steuerbemessung anzusetzenden Wert der geschenkten Immobilie.
Es sprechen aber nicht nur steuerliche Aspekte dafür, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Beispielsweise lassen sich mögliche Ansprüche Dritter, etwa Pflichtteilsberechtigter oder Sozialleistungsträger, vermeiden oder zumindest reduzieren. Für viele steht auch der Wunsch im Vordergrund, bereits zu Lebzeiten klare Verhältnisse zu schaffen und die Verantwortung für die Immobilie auf die nächste Generation zu übertragen.
Frühzeitige Vermögensübertragungen können unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten sinnvoll sein. Notarinnen und Notare beraten hierzu gerne.
07.11.2022
Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Aber wer kümmert sich um ein behindertes Kind, wenn die Eltern versterben? Und vor allem: Wer sorgt dafür, dass es auch in Zukunft die Unterstützung, wie etwa Therapien, erhält, die notwendig sind, um es optimal zu fördern?
Angehörige investieren nicht nur viel Zeit und Fürsorge in die Begleitung hilfebedürftiger Menschen, sie sorgen sich auch darum, wie die Fürsorge nach ihrem Tod weiter sichergestellt werden kann. „Unbekannt ist vielen Betroffenen dabei, dass es für solche Fälle bewährte rechtliche Gestaltungsmittel in der Nachlassplanung gibt“, weiß Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
Eltern von Kindern mit Behinderungen haben häufig den Wunsch, ihrem Kind aus dem Nachlass etwas zukommen zu lassen, um dessen Lebensqualität über das Niveau staatlicher Fürsorgeleistungen hinaus zu verbessern. Insbesondere soll das Kind von der Erbschaft so viel wie möglich selbst behalten oder für besondere Therapien jenseits von Sozialleistungen einsetzen dürfen. Darüber hinaus soll oftmals in der Elterngeneration vorhandener Grundbesitz oder sonstiges Vermögen über die Generationen hinweg in der Familie verbleiben.
Um diese Zielvorstellungen umsetzen zu können, sollten sich Eltern behinderter Kinder unbedingt rechtlich beraten lassen. Sonst besteht das Risiko, dass die Zuwendungen über den sogenannten „Sozialhilferegress“ aufgezehrt werden oder Familienvermögen verwertet werden muss, ohne dass die Lebensstellung des Kindes über das Niveau der Sozialleistungen hinaus verbessert wird. Hintergrund ist, dass Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall oft Leistungen der Eingliederungshilfe und ggf. existenzsichernde Leistungen erhalten, etwa für ihre Unterkunft und ihren allgemeinen Lebensbedarf. Zum Wesen der Sozialhilfe gehört es, dass diese nachrangig gewährt wird. Der Sozialhilfeträger muss also erst dann Leistungen erbringen, wenn keine eigenen Finanzierungsmöglichkeiten (mehr) bestehen. Zuerst muss das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes – ausgenommen das sogenannte Schonvermögen – eingesetzt werden. Hierzu gehört grundsätzlich auch geerbtes Vermögen, welches dann zunächst aufzubrauchen oder zu verwerten ist.
Das größtenteils im Jahr 2020 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz hat die Teilhabe und Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Personen zwar verbessert. Der individuelle Beratungsbedarf für eine zielgerichtete Förderung des Kindes mit Behinderung besteht aber weiterhin fort. Thelen rät insoweit von der Abfassung eines herkömmlichen handschriftlichen Testaments ohne juristische Beratung ab: „Wenden die Eltern ihrem behinderten Kind etwas zu, muss das Kind das ererbte Vermögen später grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt, d.h. insbesondere für seine Pflege einsetzen. Enterben sie dagegen ihr Kind, um das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, steht dem Kind von Gesetzes wegen der Pflichtteilsanspruch zu, der immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt und im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidend aber ist: Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf sich überleiten und ihn anstelle des Kindes mit Behinderung geltend machen, ohne dass es auf den Willen des Kindes selbst oder seines Betreuers ankäme.“
Das Erbrecht stellt für solche Fälle eine Vielzahl dem Laien meist unbekannter Instrumente der Testamentsgestaltung zur Verfügung. Deren juristisch geschickte Kombination kann den Eltern von Kindern mit Behinderungen tatsächlich zu dem gewünschten Ergebnis verhelfen. Da hier jedoch viele Fallstricke lauern, die das gut Gemeinte leider oft in sein Gegenteil verkehren, ist es unerlässlich, für die Erstellung eines sogenannten „Behindertentestaments“ juristischen Rat einzuholen. Gerade die notarielle Beurkundung bietet hier Vorteile gegenüber dem handschriftlichen Testament. Sie macht im Regelfall nicht nur die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich, sondern sichert darüber hinaus eine umfassende Beratung, eine fachgerechte Umsetzung Ihres individuellen Willens sowie eine rechtssichere und vorausschauende Gestaltung ab.
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02.11.2022
Egal, ob in den sozialen Medien, bei Streamingdiensten, in Form von E-Mail-Accounts, Blogs und Vlogs, Kundenkonten bei Shopping-Seiten oder durch die zunehmend digitale Verwaltung unseres Lebens – wir alle hinterlassen Spuren im World Wide Web. Viele dieser Inhalte wie beispielsweise Fotos können tief in unsere Privatsphäre eingreifen. Doch was passiert im Falle unseres Ablebens? Dass es auch das digitale Erbe rechtzeitig zu regeln gilt, wird noch allzu selten bedacht.
Zwar kümmern sich inzwischen vier von zehn Deutschen um ihr digitales Erbe, wie eine Erhebung des Branchenverbands bitkom im Dezember 2021 ergab – ein Jahr zuvor waren es erst drei von zehn –, doch die Zahlen belegen auch deutlich, dass sich die Mehrheit der Befragten mit diesem Thema noch nicht beschäftigt hat. Dabei ist unser digitales Erbe ähnlich wichtig wie unser materieller Nachlass und unterliegt ebenso gesetzlichen Regelungen.
Je nach Geschäftsbedingungen erlischt ein Vertrag mit dem Tod des Vertragsnehmers nicht automatisch, sondern fließt in den Nachlass mit ein. Auch E-Mails und weitere digitale Erzeugnisse gehören ähnlich wie Briefe und andere analoge Dokumente zur Erbmasse. Wer sichergehen möchte, dass Informationen nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangen, muss zu Lebzeiten aktiv werden und einiges regeln.
Um später das digitale Erbe antreten zu können, benötigen die berechtigten Hinterbliebenen die Zugangsdaten. Ein erster Schritt ist daher die Erstellung einer Liste mit allen bestehenden digitalen Konten und Passwörtern. Diese sollte regelmäßig aktualisiert und an einem besonders sicheren Ort hinterlegt werden, um Datenklau zu verhindern.
Besonders sicher sind Daten beim Notar. Dieser hilft auch, den digitalen Nachlass in einem Testament zu regeln, in dem erklärt wird, wer den eigenen Willen stellvertretend durchsetzen soll, falls man es selbst eines Tages nicht mehr kann. Wird die Nachlassregelung durch eine Vollmacht ergänzt, sollte diese stets den Passus enthalten, dass sie über den Tod hinaus gilt.
Zudem gilt es festzulegen, wie mit dem digitalen Nachlass zu verfahren ist. Was soll mit Social-Media-Accounts passieren? Sollen sie gelöscht werden oder – falls möglich – die „in memoriam“-Funktion, ein digitaler Gedenkzustand, genutzt werden? Welche Dokumente dürfen Erben lesen, sollen bestimmte Schriftstücke nach dem Ableben zerstört oder vielleicht unter mehreren Erben aufgeteilt werden?
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23.08.2022
Seit dem 1. August 2022 können Bargründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften sowie Anmeldungen zum Handelsregister vollständig digital durchgeführt werden. Ermöglicht wird dies durch das im Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG). Das physische Erscheinen vor einem Notar wird fortan bei der Gründung einer GmbH nicht mehr nötig sein, auch wenn weiterhin ein Notar die Gründung begleiten und beim Handelsregister anmelden muss. Das Online-Verfahren ermöglicht eine beschleunigte, bequeme und unkomplizierte Gründung einer GmbH. So können beispielsweise Unternehmensgründer, die verstreut in Deutschland oder im Ausland leben, auf Reisen zu einem Notar verzichten. Dennoch bleibt es bei der bewährten Beratung und Expertise von Notaren.
Bisher mussten die zukünftigen Gesellschafter einer GmbH persönlich vor einem Notar erscheinen, um die Gründungserklärungen und die Satzung der GmbH beurkunden zu lassen. Sodann bereitete der Notar die Anmeldung der neuen Gesellschaft beim Handelsregister vor. An diesem Verfahren wird grundsätzlich festgehalten. Zugleich öffnet sich das Notariat der Digitalisierung. Dadurch können auch Gründer aus dem Ausland unkompliziert eine GmbH in Deutschland an den Start bringen. Das von der Bundesnotarkammer entwickelte Online-Verfahren besteht aus einer sicheren digitalen Identifizierung der Beteiligten, einer Videokonferenz mit einem Notar und elektronischen Unterschriften der Gründer unter einer elektronischen notariellen Urkunde.
Nach der Terminvereinbarung mit dem Notariat – dies geschieht online auf einer von der Bundesnotarkammer bereit gestellten Online-Plattform und einer Notar-App auf dem Smartphone der Gründer – bereitet der Notar die notwendigen Urkunden vor. Die Beurkundung erfolgt dann in einer Videokonferenz in dem Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer. Dabei identifizieren sich der oder die Gründer zunächst mit einer kostenfreien App, die das Smartphone nutzt, um ein elektronisches Ausweisdokument der Beteiligten einschließlich des digital in dem Personalausweis oder dem Reisepass hinterlegten Lichtbildes auszulesen. Sodann bespricht der Notar die Gründung mit den Beteiligten in einer Videokonferenz, verliest den Vertrag und klärt über die Risiken und Pflichten auf. Wenn alle Fragen beantwortet sind, stimmen die Beteiligten dem Vertrag zu und unterzeichnen ihn ebenso wie der Notar in der Videokonferenz mit einer digitalen Unterschrift. Die digitale Unterschrift wird auch mit Unterstützung der App der Bundesnotarkammer geleistet. Das gesamte Verfahren ist eingebettet in die hochsichere Gründungsplattform der Bundesnotarkammer (https://www.online-verfahren.notar.de/).
Erforderlich für die Teilnahme an einem Online-Verfahren zur Gründung einer GmbH ist der Besitz eines deutschen Personalausweises mit eID-Funktion, eines elektronischen Aufenthaltstitels mit freigeschalteter Online-Funktion oder einer anderen europäischen eID mit Sicherheitsniveau „hoch“. Ebenso erforderlich sind ein NFC-fähiger amtlicher Ausweis, dessen Lichtbild ausgelesen werden kann, ein Smartphone zum Auslesen des Lichtbildes sowie ein Computer mit Mikrofon, Kamera und stabiler Internetverbindung.
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05.08.2022
Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt neben der einzelnen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auch das Grundstück – und zwar zusammen mit der übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Interessenten sollten vor dem Kauf die Teilungserklärung einsehen, um sich über die Flächen, die nur ihnen gehören, das Gemeinschaftseigentum sowie Sondernutzungsrechte zu informieren.
Soll ein Kfz-Stellplatz mitgekauft werden, muss dieser im Wohnungsgrundbuch beziehungsweise in der Teilungserklärung ausdrücklich vermerkt sein oder über eine eigene Grundbuchbezeichnung (Teileigentumsgrundbuch) im Kaufvertrag explizit genannt werden. Zudem benötigen die neuen Besitzer für einige Umbaumaßnahmen oder eine gewerbliche Nutzung die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Hinzu kommen monatliche Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung der gesamten Immobilie.
Käufer sollten unbedingt vorab die Teilungserklärung sowie den Aufteilungsplan mit dem Grundriss der Wohnung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung einsehen. Zur Teilungserklärung gehören unter anderem Angaben zum Sondereigentum, das nur dem jeweiligen Besitzer gehört, und zum Gemeinschaftseigentum. Die ebenfalls enthaltene Gemeinschaftsordnung informiert über die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer. Manchmal sind einer Wohnung Sondernutzungsrechte beispielsweise für den Garten zugeordnet. Dies ist nicht immer dem Grundbuch zu entnehmen und kann dann in der Teilungserklärung nachgelesen werden. Sie belegt zudem, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wurde und ist damit die Voraussetzung für das Wohnungseigentum.
Jeder Wohnung und allen Stellplätzen, sofern vorhanden, ist in der Teilungserklärung eine Nummer zugeordnet. Die Wohnung, der Keller und der Stellplatz, die man besichtigt hat, müssen hier mit derselben Nummer verzeichnet sein, die auch im Grundbuch steht. Andernfalls handelt es sich um eine andere Wohnung. Besonders wichtig ist zu prüfen, ob ein Stellplatz oder eine Garage eine eigene Grundbuchbezeichnung hat. Oftmals vermuten neue Eigentümer, diese Abstellmöglichkeiten würden automatisch mitverkauft. Es kann aber sein, dass hierfür Teileigentum gebildet wurde und eine eigene Grundbuchbezeichnung vorliegt. Wird die Grundbuchbezeichnung im Kaufvertrag nicht explizit genannt, verbleiben der Stellplatz oder die Garage im Eigentum des Verkäufers.
Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird gleichzeitig Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist automatisch an deren Regeln gebunden. Diese Rechte und Pflichten befinden sich in der Gemeinschaftsordnung und ergänzen die gesetzlichen Regelungen. Unter anderem geht es darum, wie das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, die Durchführung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen oder die Kostenverteilung geregelt sind. Auch eine Nutzungsänderung, zum Beispiel wenn die Wohnung für ein Gewerbe genutzt werden soll, bedarf gegebenenfalls der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Da Wohnungsbesitzer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum erwerben, müssen jeden Monat Hausgeld und Instandhaltungsrücklagen gezahlt werden. Käufer sollten prüfen lassen, ob alle bisherigen Hausgelder bezahlt sind, wie hoch die Rücklage ist und welcher Anteil auf ihre Wunschwohnung entfällt. Der Verkäufer sollte mitteilen, ob die Eigentümergemeinschaft Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen plant, die zu einer Sonderumlage führen. In manchen Fällen ist im Grundbuch vermerkt, dass der Verkauf der Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erfordert. Diese Zustimmung muss in aller Regel erteilt werden und wird vom Notar eingeholt.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter
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01.08.2022
Erstmalig ist heute, am 1. August 2022, in Deutschland online eine GmbH gegründet worden. Beurkundet wurde dabei in einer Videokonferenz über das Portal der Bundesnotarkammer. Der Gründer saß in Berlin, der Notar in München. Die Gründung markiert den Start des notariellen Online-Verfahrens. „Der heutige Tag ist ein Meilenstein der Digitalisierung des Notariats“, begrüßt Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, die Premiere. „Der Notar geht online, das Verfahren bleibt dabei einfach und sicher.“
Neben der Gründung einer GmbH sind jetzt auch Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister digital möglich. Wer etwa zum Geschäftsführer bestellt wird, oder die Geschäftsadresse seiner Gesellschaft ändern möchte, muss den Notar nicht mehr vor Ort aufsuchen, sondern kann die Beglaubigung in einer Videokonferenz mit dem Notar bequem von überall aus vornehmen. „Benötigt werden nur ein Laptop oder Tablet sowie ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App und ein aktuelles Ausweisdokument“, erklärt Bormann. „Das Verfahren ist damit niederschwellig zugänglich.“
Gleichzeitig werden höchste Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit erfüllt. Eine Online-Beurkundung ist nur über das Videokonferenzsystem der Bundesnotarkammer zulässig. Die Daten liegen dabei verschlüsselt auf Servern in Deutschland. „Auch digital bleibt die Vertraulichkeit zwischen Notar und Klient uneingeschränkt gewahrt“, hebt Bormann hervor. Die Beteiligten werden anhand eines elektronischen Identitätsnachweises der höchsten Sicherheitsstufe identifiziert, etwa mit der eID-Funktion des deutschen Personalausweises. Das System überprüft dabei, ob das Ausweisdokument gefälscht oder gestohlen wurde. „Damit verhindern wir Unternehmensgründungen unter falscher Identität. Das ist ein wichtiger Beitrag im Kampf gegen Geldwäsche, Steuerbetrug und sonstige Kriminalität“, so Bormann.
In einem Jahr wird das notarielle Online-Verfahren nochmals erweitert: Ab dem 1. August 2023 sind auch Sachgründungen einer GmbH, Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags und Anmeldungen zum Vereinsregister online möglich. Sonstige Vorgänge werden weiterhin ausschließlich vor Ort beurkundet. Bormann zur Begründung: „Bei einem Immobilienkauf oder erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten sind meist Privatpersonen ohne besondere Vorkenntnisse beteiligt, die es besonders zu schützen gilt. Dies ist in Präsenz deutlich besser zu gewährleisten. Gerade die Pandemie hat uns allen den Unterschied zwischen einem persönlichen Austausch und einer Videokonferenz vor Augen geführt.“
Neben dem notariellen Online-Verfahren hat die Bundesnotarkammer mit dem Elektronischen Urkundenarchiv in diesem Jahr zwei große Digitalisierungsprojekte erfolgreich umgesetzt. Hierzu Bormann: „Die Notarinnen und Notare treiben die Digitalisierung aktiv und mit großem Einsatz voran.“
Weitere Informationen zum notariellen Online-Verfahren finden Sie unter online-verfahren.notar.de.
27.07.2022
Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.
„Die Sorge für das Kind steht üblicherweise beiden Elternteilen gemeinsam zu“, weiß Martin Thelen, Pressereferent der Bundesnotarkammer. Deshalb ist eine sogenannte Reisevollmacht nicht nur dann sinnvoll, wenn kein Elternteil das Kind auf der Reise begleitet, sondern auch dann, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind verreist und nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt.
Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Reisevollmacht immer dann, wenn ein Kind auf einer Auslandsreise nicht von beiden Elternteilen begleitet wird. Dies erleichtert der Grenzpolizei, eine Kindesentziehung oder ein unerlaubtes Entfernen des Kindes aus dem Einflussbereich eines Erziehungsberechtigten auszuschließen.
Darüber hinaus sehen die Einreisebestimmungen verschiedener Staaten eine entsprechende Einverständniserklärung bzw. Reisevollmacht vor. „Vor einer Auslandsreise sollte man sich daher unbedingt über die gültigen Einreisebestimmungen informieren, z.B. über die Internetseite des Auswärtigen Amtes“, rät Thelen.
„Reisevollmachten erschöpfen sich regelmäßig in einer formlosen Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Person(en)“, berichtet Thelen. Muster und Vordrucke für Reisevollmachten finden sich im Internet, etwa auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Neben der Einverständniserklärung sollte eine Reisevollmacht die vollständigen Personalien sowohl der oder des Vollmachtgeber(s) als auch der oder des Minderjährigen sowie der Begleitperson(en) enthalten. „Ich persönlich empfehle zudem die Aufnahme der Telefonnummer des Vollmachtgebers“, rät Thelen. „Dies ermöglicht den Behörden etwaige Rückfragen“. Darüber hinaus bietet es sich an, der Reisevollmacht Kopien der Ausweispapiere der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes beizufügen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderlich sind, erfährt man bei der Auslandsvertretung des Reiselandes und auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
„Eine notarielle Beglaubigung ist nicht in jedem Fall erforderlich“, informiert Thelen. „In vielen Ländern genügt eine formlose Einverständniserklärung.“ Manche Länder, etwa Griechenland oder Bosnien und Herzegowina, akzeptieren die Vollmacht nur, wenn sie beglaubigt ist. In einigen Ländern ist daneben sogar eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich. „In Zweifelsfällen sollte man die Reisevollmacht beim Notar beglaubigen lassen, um etwaige Probleme bei der Anerkennung im Reiseland von vorneherein zu vermeiden“, empfiehlt Thelen.
„Damit die Reisevollmacht am Reiseziel anerkannt wird, sollte sie auf Englisch oder in der Landessprache des Ziellandes verfasst sein. Viele Vordrucke und Muster sind mehrsprachig gehalten. Eine Übersetzung ist dann nicht erforderlich“, fügt Thelen abschließend hinzu.
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24.05.2022
Onlinedienste versprechen die Erstellung eines individuellen Testaments innerhalb weniger Minuten. Hierzu müssen sich Nutzerinnen und Nutzer lediglich durch einen Fragebogen klicken und erhalten am Ende ein fertiges Muster-Testament. Dabei sollten sie das Wichtigste nicht aus den Augen verlieren: „Damit das Testament auch wirksam ist, reicht es nicht, das Dokument auszudrucken und zu unterschreiben. Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, muss alles handschriftlich niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden“, erklärt Notarassessor Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
Das ausgeworfene Muster einfach abzuschreiben, hat allerdings auch seine Tücken. „Für sehr einfach gelagerte Fälle mag dies eine Option sein. Oft wissen die Rechtsuchenden aber gar nicht, wie komplex ihr Fall ist und wo Fallstricke lauern können“, berichtet Martin Thelen. „Häufig kommt dann später das böse Erwachen.“
Nicht nur bei Patchworkfamilien, großen Vermögen oder Verbindungen ins Ausland lohnt sich ein Beratungsgespräch. Schon beim klassischen Berliner Testament zwischen Eheleuten stellen sich Fragen, die in Standardformularen kaum abzubilden sind. Die vermeintlich einfache Frage, ob und ggf. inwieweit ein Ehegatte nach dem Tode des anderen das Testament noch ändern kann, z.B. weil er oder sie sich mit den Kindern zerstreitet, ist nur ein Beispiel von vielen. Aufgrund unbedachter Formulierungen sind Eheleute vielfach nach dem Tod des Partners oder Partnerin unwiderruflich an das Testament gebunden und können nicht auf Veränderungen reagieren. Auch können die Onlinedienste nicht im gleichen Umfang über rechtliche Begrifflichkeiten aufklären und hinterfragen, ob das Angeklickte wirklich dem Gewollten entspricht. „Eine Vor- und Nacherbfolge zum Beispiel kann im ersten Moment sehr reizvoll klingen. Welche Konsequenzen sie aber haben kann, gerade wenn Immobilien zur Erbschaft gehören, ist den Beteiligten meist nicht klar,“ weiß Thelen.
Automatisch erstellte Testamente können den Testierenden einen ersten Eindruck vermitteln, über welche Fragen sie sich Gedanken machen sollten. Der letzte Wille ist jedoch eine hoch individuelle Angelegenheit. Vor der Übernahme eines Muster-Testaments empfiehlt sich daher stets ein Beratungsgespräch mit einer Notarin oder einem Notar. Kommt es später zur Beurkundung des Testaments, fallen für die Beratung keine zusätzlichen Kosten an. Und was viele nicht wissen: Im Ergebnis können Online-Testamente sogar teurer und aufwändiger sein als ein notarielles Testament. Denn nach dem Tod brauchen die Erben einen Erbschein, was mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden sein kann. Ein eindeutiges notarielles Testament ersetzt aber den Erbschein, bei Ehegatten sogar für beide Todesfälle. In vielen Fällen ist ein notarielles Testament dabei günstiger als ein Erbschein.
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10.05.2022
Erblasser und Erblasserinnen wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben oder Erbinnen benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann weder ein Erbe oder eine Erbin direkt auf „seinen“ oder „ihren“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch eine Notarin oder einen Notar.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Erbinnen und Erben den Nachlass gemeinsam erhalten. Alle Erben besitzen hierbei dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben oder Erbinnen zum Beispiel Anspruch auf den Familienschmuck oder eine bestimmte Antiquität, so darf er oder sie nicht allein und direkt darauf zugreifen. Es muss gemeinschaftlich entschieden werden, ob dieses Erbstück in seinen oder ihren Besitz übergehen darf. Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, also wenn sich die Erben und Erbinnen geeinigt haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.
Vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht oder mehrere Personen erben sollen, sind Notarinnen und Notare die erste Anlaufstelle für die Testamentsgestaltung. Um zukünftigen Streit zu vermeiden, bieten sich Teilungsanordnungen in der letztwilligen Verfügung an. Eine solche Anordnung regelt die Erbauseinandersetzung, sodass zum Beispiel angeordnet werden kann, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Der Erblasser oder die Erblasserin kann aber auch anordnen, dass der gesamte Nachlass versteigert wird und die Erben und Erbinnen entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar oder einer Notarin zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de die richtige Ansprechpartnerin oder den richtigen Ansprechpartner.
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28.04.2022
Die E-Mail gehört inzwischen zum Alltag. Doch kann ich auch mit Gerichten ohne weiteres auf diese Weise kommunizieren oder Anträge stellen? Die einfache E-Mail hat eine entscheidende Schwachstelle: Sie kann sehr einfach abgefangen und ausgespäht werden. Damit ist zum einen eine vertrauliche Kommunikation mit den Gerichten nicht möglich. Zum anderen ist nicht geprüft, ob die E-Mail auch tatsächlich vom Absender stammt.
Für bestimmte Institutionen wurden daher sichere, elektronische Kommunikationswege entwickelt: Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), für Notarinnen und Notare das beN (besonderes elektronisches Notarpostfach) und für Behörden das beBPO (besonderes elektronisches Behördenpostfach).
Die nächste interessante Abkürzung in dieser Reihe ist nun das eBO. Es steht für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach und ermöglicht die sichere elektronische Kommunikation jeder Bürgerin und jedes Bürgers mit den Gerichten.
Seit dem 1. Januar 2022 sollen alle Bürgerinnen und Bürger, juristische Personen sowie sonstigen Vereinigungen (des Privatrechts) Dokumente an Gerichte elektronisch versenden und von diesen empfangen können. Eine händische Unterzeichnung der Dokumente ist für das Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich.
Um – als Ersatz zur Unterschrift – sicherzustellen, dass das Dokument auch von der betreffenden Person stammt, muss die Person ein besonderes Postfach, das eBO, beantragen, und sich im Rahmen der Beantragung identifizieren. Das kann auf Basis der elektronischen Identifikation (eID) geschehen, einer Funktion der Personalausweise, die seit 2017 bei jedem neu ausgestellten Ausweis automatisch aktiviert ist, oder über ein Identifizierungsverfahren, zum Beispiel bei einer Notarin oder einem Notar.
Im Vergleich zum klassischen E-Mail-Versand verifizieren die Nachrichten über das eBO aber nicht nur den Absender. Der Kommunikationsweg ist auch besonders gegen ein Ausspähen geschützt.
Das eBO ermöglicht – auch wenn der Name es vielleicht vermuten lässt – keine elektronische Kommunikation mit allen öffentlichen Stellen. Es dient primär der Kommunikation mit Gerichten und
Um das eBO nutzen zu können, wird eine spezielle Software benötigt. Aktuell ist eine solche noch nicht verfügbar. Aus diesem Grund ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten seit dem 1. Januar 2022 zwar rechtlich, jedoch technisch noch nicht möglich. Im 3. Quartal 2022 soll aber Abhilfe geschaffen sein.
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11.04.2022
Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.
Typische Fragen im Todesfall des rechtlichen Elternteils sind, ob das Kind in seinem bisherigen Umfeld, beim Stiefelternteil, bleiben kann. Darf der verbliebende Lebenspartner Sorgerechtsentscheidungen beispielsweise zum Schulwechsel oder zu Arztbesuchen treffen? Seit Anfang 2020 können nichteheliche Lebensgefährten die Kinder ihrer Partner adoptieren. Mit der Adoption ist das Stiefkind einem gemeinsamen Kind rechtlich gleichgestellt und der annehmende Elternteil erhält ein eigenes Sorge- und Umgangsrecht. Das heißt, der Adoptivelternteil kann auch im Todesfall des biologischen Elternteils alle Angelegenheiten des Kindes regeln. Zu beachten ist, dass Stiefeltern nach einer Adoption auch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind, selbst falls es zur Trennung des Paares kommt.
Grundsätzlich müssen die unverheirateten Lebenspartner vor der Adoption mit dem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Das heißt, der Stiefelternteil muss starken Anteil am Leben des Kindes haben und Verantwortung übernehmen. Neben dem Lebenspartner und dessen leiblichen Kind muss auch der andere biologische Elternteil zustimmen, der durch den adoptionswilligen Stiefelternteil ersetzt wird. Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt durch die Adoption. Kommt es darüber zum Streit, erfolgt die Klärung vor Gericht.
Ohne eine Adoption hat die Beziehung des Stiefelternteils zu dem Kind keine rechtliche Grundlage. Sie beruht nur auf der Lebenspartnerschaft mit dem biologischen Elternteil. Im Todesfall entfällt diese Grundlage und die Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind ist nicht geschützt, selbst wenn sie emotional weiterbesteht. Ein verbliebender Stiefelternteil kann umgangsberechtigt sein, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Erwachsene muss eine enge Bezugsperson des Kindes sein. Willigt der ebenfalls noch lebende sorgeberechtigte Elternteil, also der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils, nicht ein, bleibt erneut nur der Gang zum Gericht.
Als weitere Möglichkeit, die jedoch keine Adoption ersetzt, kann der Stiefelternteil als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um den Nachlass für das Stiefkind zu verwalten. Der längstlebende rechtliche Elternteil kann von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden, darf also nicht über das Erbe des Kindes verfügen. Gibt es keine weiteren sorgeberechtigen Elternteile, ist es empfehlenswert, eine umfassende Sorgerechtserklärung in das notarielle Testament aufzunehmen. Damit kann der Erblasser seinen Lebenspartner als Sorgeberechtigten einsetzen.
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22.02.2022
Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch bei einer Notarin oder einem Notar zum Verkaufsprozedere, denn hier wird der Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz beurkundet. Ohne die Beteiligung einer Notarin oder eines Notars wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können, diesen wird so vorgebeugt.
Meist durch den Käufer beauftragt, bespricht die Notarin oder der Notar zunächst die Vorstellungen beider Parteien und berät sie über die Umsetzung. Nachdem sich beide Parteien einig geworden sind, wird das Grundbuch auf mögliche unbekannte Belastungen geprüft, welche den Verkaufsablauf verzögern könnten. Die Übernahme eines Nießbrauchsrechtes durch den Käufer sollte zum Beispiel zwingend bereits im Vorfeld geklärt werden. Sollte sich der Käufer gegen eine Übernahme entscheiden, kann Löschung im Grundbuch nur erfolgen, wenn der Nießbrauchsberechtigte zustimmt. Anders stellt sich die Situation bei Wegerechten für Nachbarn oder den sogenannten Leitungsrechten für örtliche Versorger dar. Diese müssen in der Regel vom Käufer übernommen werden und können nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Nach der Sichtung des Grundbuches erstellt die Notarin oder der Notar einen Vertragsentwurf, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien ausgewogen abbildet und übersendet diesen zur Prüfung an den Immobilienkäufer und -verkäufer. Die Beurkundung des Kaufes erfolgt in der Regel bei Anwesenheit der Beteiligten. In Ausnahmefällen können sich diese jedoch vertreten lassen. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages wird dieser zunächst verlesen. Außerdem informiert die Notarin oder der Notar ausführlich über den Ablauf des Kaufvertragsvollzuges und erteilt dementsprechende Hinweise. Dann wird der Vertrag von den Parteien und der Notarin oder dem Notar unterschrieben.
Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages leitet die Notarin oder der Notar die notwendigen Schritte zur Abwicklung des Geschäfts ein. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch. Somit ist das Grundbuch der Immobilie für den Käufer reserviert. Die weiteren erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Löschungsunterlagen, werden von der Notarin oder dem Notar besorgt. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von Ansprüchen der Bank gegen den Verkäufer, die Löschungsunterlagen für die eventuell noch im Grundbuch eingetragenen Grundschulden/Hypotheken nur ausgestellt werden, wenn die Verbindlichkeiten aus dem Verkaufspreis ausgeglichen werden können. Ist der Grundstückserwerb gesichert, stellt die Notarin oder der Notar eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Damit wird der Kaufpreis fällig und ist sofort oder zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu begleichen.
Erst nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer beim Finanzamt kann der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und der Eigentumswechsel vollzogen werden.
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09.02.2022
Für Heiratswillige ist 2022 reich an Schnapszahltagen, an denen sich der Bund fürs Leben unvergesslich besiegeln lässt. Den Zauber, der diesem Anfang innewohnt, wollen sich viele dabei nicht durch so etwas Nüchternes wie einen Ehevertrag trüben lassen. Er gilt als unromantisch oder gar als Misstrauensbeweis. Doch das Gegenteil ist richtig.
Das Paar verspricht sich mit einem Ehevertrag, im Guten auseinanderzugehen, falls es wider Erwarten mit der Ehe nicht klappen sollte. Die Eheleute haben dadurch Klarheit und Planungssicherheit. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehe nicht hält, ist groß – 2020 lag die Scheidungsquote in Deutschland bei 38,5 Prozent.
„Besser also in guten Tagen für schlechte vorsorgen“, rät Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. In einem Beratungsgespräch mit einer Notarin oder einem Notar wird zunächst die Ausgangslage geklärt. „Wir stellen Fragen, an die die Eheleute häufig gar nicht gedacht hätten“, erläutert Thelen. „Die Erforschung des Willens beider Seiten in Bezug auf mögliche Ereignisse in der Zukunft ist essenziell“, so Thelen weiter. Natürlich kommt es vor, dass die Partner unterschiedliche Vorstellungen von einzelnen Punkten haben. Die Notarin oder der Notar steht dann beiden Parteien gleichsam beratend und neutral zur Seite. Zu echtem Streit kommt es aber selten, denn die Eheleute befassen sich mit diesen empfindlichen Themen zu einem Zeitpunkt, an dem sie eine gemeinsame Zukunft planen. „Werden die Themen hingegen erst besprochen, wenn die Ehe bereits in einer Krise ist, stehen häufig verletze Gefühle im Weg und die Kompromissbereitschaft sinkt gegen Null“, so Thelen. Übrigens sind diese Beratungstermine alle in der vom Gesetzgeber für den Ehevertrag vorgesehenen Notargebühr enthalten. Die gesetzliche Höhe der Gebühr orientiert sich am Vermögen der Eheleute und ist daher sozialverträglich gestaltet.
Ist der gemeinsame Wille des Paares erforscht, prüft die Notarin oder der Notar, ob die gesetzlichen Regelungen bereits die Vorstellungen der Parteien abbilden. Manchmal kommen die Beteiligten zu dem Ergebnis, dass ein Ehevertrag nicht erforderlich ist. In vielen Fällen aber entsprechen die im Gesetz normierten Folgen einer Scheidung nicht den Vorstellungen der Ehepartner. Wer etwa während der Ehe ein Unternehmen aufbaut, kann im Scheidungsfall hart von dem Zugewinnausgleich betroffen sein. Ist das Kapital im Unternehmen gebunden, muss ein Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichsforderung aufgenommen oder gar das Unternehmen verkauft werden.
Auch kann es sinnvoll sein, den Wertzuwachs von geerbtem Vermögen vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Wer etwa während der Ehe ein Haus in guter Lage geerbt hat, für den kann eine Scheidung schnell teuer werden. Schlimmstenfalls muss die Immobilie – möglicherweise das Elternhaus – verkauft werden.
Ein Ehevertrag kann aber auch dazu dienen, die Rechte der Eheleute zu stärken. So kann es etwa ratsam sein, einen individuellen Unterhaltsanspruch für den kinderbetreuenden Ehegatten zu vereinbaren. Kreativität und Individualität sind hierbei kaum Grenzen gesetzt.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.notar.de/themen/familie/ehevertrag.
31.01.2022
Stirbt ein Erblasser, geht sein gesamtes Vermögen an einen oder mehrere Erben über. Das schließt auch seine Schulden mit ein. Für den Erben kann sich diese Vermischung aus eigenem Vermögen und geerbtem Vermögen sowie eigenen Schulden und geerbten Schulden als verwirrend und kompliziert darstellen. Stirbt zum Beispiel ein Mieter und der Erbe steht fest, könnte es passieren, dass der Vermieter mögliche Mietrückstände geltend macht. Ist der Nachlass dann unübersichtlich, macht der Vermieter seine Ansprüche beim Erben geltend. Abhilfe schafft hierbei die Anordnung einer Nachlassverwaltung, welche für die saubere Trennung von Nachlassvermögen und eigenem Vermögen des Erben sorgt. Somit bleibt das Eigenvermögen des Erben unberührt.
Der Nachlassverwalter ist weder ein gesetzlicher Vertreter der Erben noch des Erblassers. Er ist allerdings Inhaber eines privaten Amtes, welches ihm auf Antrag des Erben oder Nachlassgläubigers zugetragen wurde. Nach Belieben schalten und walten kann der Nachlassverwalter dabei allerdings nicht. Er unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichtes. Somit ist er dazu verpflichtet, diesem auch über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen. Für den Erben bedeutet die Ernennung eines Nachlassverwalters, dass jegliche Rechtshandlungen, die auf eigene Faust und ohne den Nachlassverwalter durchgeführt werden, unwirksam sind.
Nimmt der Nachlassverwalter das Erbe in Besitz, verschafft er sich zunächst einen Überblick über den Nachlass einschließlich aller Nachlassverbindlichkeiten. Anschließend werden diese dem Nachlassgericht in Form eines Nachlassverzeichnisses vorgelegt. Sollten dabei bis dato nicht bekannte Nachlassverbindlichkeiten Aufgebotsverfahren in die Wege zu leiten und somit die potenziellen Gläubiger zu ermitteln. Erst einmal ausfindig gemacht, werden sämtliche Gläubiger durch eine öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Nachlassverwalter führt dann die Verhandlungen und begleicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten aus dem Erbe. Bleibt danach noch etwas vom Erbe übrig, wird es dem Erben überlassen.
Der Nachlassverwalter hat damit seine Aufgaben erfüllt und wird durch einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss von der Nachlassverwaltung entbunden. Ist das Erbe hingegen überschuldet sein, endet die Arbeit des Nachlassverwalters erst mit der Eröffnung des sogenannten Nachlassinsolvenzverfahrens.
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28.12.2021
In vielen Fällen ist es sinnvoll, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine individuelle Beratung und Gestaltung bieten Notarinnen und Notare.
Weshalb Immobilien schon zu Lebzeiten schenken?
Innerhalb von Familien werden Immobilien häufig nicht erst mit dem Tod übertragen, sondern schon zu Lebzeiten verschenkt. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Teils geht es schlicht um eine möglichst frühzeitige Absicherung des Erwerbers, insbesondere von Kindern oder Ehegatten. Ebenso kann die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen oder die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger im Vordergrund stehen. Oder es soll vermieden werden, dass Dritte bei künftiger Bedürftigkeit des Schenkers auf die Immobilie zugreifen können, etwa Gläubiger oder Sozialhilfeträger.
Frühzeitige Vermögensübertragungen können unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten Sinn ergeben. So können etwa Freibeträge bei der Schenkungsteuer nach aktueller Gesetzeslage alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Ebenso sind Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung nach Ablauf von zehn Jahren in bestimmten Fällen ausgeschlossen.
Notarin oder Notar rechtzeitig einbinden
Soll eine Immobilie verschenkt werden, ist es ratsam, frühzeitig auf die Expertise von Notarinnen und Notaren zurückzugreifen, die alle Beteiligten unabhängig und fachkundig beraten. Neben dem Hinweis auf Risiken schlagen sie auch Gestaltungsmöglichkeiten zu ihrer Vermeidung vor.
Wichtig ist insbesondere, dass der Schenker ausreichend abgesichert ist, jedenfalls wenn er die Immobilie weiterhin nutzen will. Dies kann etwa durch Eintragung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts erfolgen. Sind Geschwister des Beschenkten involviert, kann die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes oder ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht angezeigt sein. Von juristischen Laien wird häufig nicht bedacht, dass Situationen eintreten können, in denen der Schenker das Recht haben sollte, seine Schenkung zurückzufordern. Etwa wenn die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers veräußert wird, der Beschenkte wider Erwarten vor dem Schenker verstirbt oder eine zwischen dem Beschenkten und dem Schenker bestehende Ehe geschieden wird. Auch dazu beraten Notarinnen und Notare unparteiisch und schlagen eine passende und rechtssichere Gestaltung vor.
Steuerliche Aspekte bedenken
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige von Schenkungen an das Finanzamt wird von Notaren direkt miterledigt. Auch sonst spielen steuerliche Aspekte bei Immobilienschenkungen in vielen Fällen eine große Rolle, wenngleich sie nicht die einzigen Motive für eine Schenkung sein sollten. Notarinnen und Notare beraten in Steuerfragen zwar nicht, können aber gleichwohl etwaige Vorschläge von Steuerberatern in der notariellen Urkunde rechtlich umsetzen. Über die allgemeinen Freibeträge hinaus gibt es beispielsweise besondere Steuerbefreiungen für Ehegatten, etwa bei der Übertragung des selbstgenutzten Familienheims oder wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgeglichen wird. Zudem mindern vorbehaltene Rechte, etwa ein Nießbrauch, den jeweiligen steuerlichen Schenkungswert. Auch durch die Verteilung einer Schenkung zum Beispiel auf Kinder und Enkel besteht steuerliches Gestaltungspotenzial. Notare und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand, um die bestmögliche Gestaltung für ihre Mandanten zu erreichen.
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29.10.2021
Bei der Unternehmensnachfolge geht es neben der Erhaltung des Lebenswerks auch um die Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sowie die Arbeitsplätze der Angestellten. Im Falle des unerwarteten Todes besteht die Gefahr, dass der komplette Betrieb stillsteht oder ein Nachfolger gewählt wird, der nicht für diese Position gewünscht war. Unternehmer sollten daher frühzeitig ihre Nachfolge in einem Testament regeln. Eine testamentarische Festlegung hilft zudem, Streit zwischen den Erben zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist es angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kaum noch möglich, die Unternehmensnachfolge ohne den fachlichen Rat einer Notarin oder eines Notars und ohne Einbeziehung des Steuerberaters zu bestimmen.
Die Übergabe sollte frühzeitig, während das Unternehmen gut läuft und mit einer ausreichenden Einarbeitungszeit erfolgen. Ein möglicher Nachfolger kann aus der Führungsriege der Belegschaft kommen, ein Verwandter sein oder sich als Kaufinteressent beworben haben. Fällt die Wahl auf einen Verwandten, werden ihm gegebenenfalls zuerst Anteile übertragen, um seine Eignung zu testen. Erfolgt das mittels Schenkung, sollte sich der ehemalige Unternehmenseigner auch eine Rückgabemöglichkeit im Schenkungsvertrag vorbehalten. Verstirbt ein Inhaber unerwartet, herrscht oft erst einmal Unklarheit über die Unternehmensnachfolge. Um dies zu verhindern, ist die ebenfalls frühzeitige Erteilung einer postmortalen Vollmacht empfehlenswert, die klare Anweisungen für einen Bevollmächtigten enthält, bis die Nachfolge endgültig geklärt ist.
Übergeben Inhaber ihr Unternehmen zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen, also „vorgezogenen“ Erbfolge, können sie sich ein Nießbrauchrecht sichern. Damit erhält der Übergeber je nach Ausgestaltung Anteile oder einen Teil des Gewinnes. Durch eine Übergabe zu Lebzeiten unter Gegenleistung können erbschaftssteuerliche Vorteile wahrgenommen werden. Als Nießbraucher kann der Übergeber, je nach Vereinbarung, weiterhin Stimmrechte wahrnehmen.
Verstirbt ein Alleinunternehmer ohne letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bleiben Ehepartner und eigene Kinder zurück, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltungsbefugnis für das Unternehmen. Dies führt schnell zu Streit und sollte daher vermieden werden. Stattdessen lässt sich mit einer testamentarischen Festlegung der Erbfolge bestimmen, welcher Erbe das Unternehmen leiten soll. Ist der neue Unternehmensinhaber noch unerfahren, kann ihn ein Testamentsvollstrecker bei der Leitung unterstützen. Sollen dennoch mehrere Erben an dem Unternehmen beteiligt werden, kann der Erblasser die Stellung der einzelnen Erben im Unternehmen festlegen.
Ist der Erblasser kein Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sollte unbedingt geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die gewünschte Unternehmensnachfolge durch die Erben zulässt. Entscheidend ist die Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag. Durch Anpassung des Gesellschaftsvertrages und ein zusätzliches, entsprechendes Testament kann das gewünschte Vorhaben umgesetzt werden. Dabei ist unter Umständen eine Änderung der Unternehmensform hilfreich.
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12.10.2021
Vater zu sein bedeutet nicht nur viele freudige Erlebnisse, sondern auch Rechte und Pflichten. Wer gute Gründe hat, an der eigenen Vaterschaft zu zweifeln, sollte über eine Anfechtung nachdenken, denn: Mit der Anerkennung der Vaterschaft geht auch eine Unterhaltspflicht einher. Eine Anfechtung muss binnen zwei Jahren nach Aufkommen des begründeten Verdachts erfolgen. Das Thema Vaterschaft ist sehr komplex, nicht immer ist der rechtliche Vater auch der biologische Vater. Sowohl der biologische als auch der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind selbst können eine Vaterschaft anfechten. Hierbei müssen gesetzliche Fristen eingehalten werden.
Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt dem Gesetz nach der Ehemann als Vater. Dies ist unabhängig davon, ob der Ehemann tatsächlich der leibliche Vater ist. Wenn die Mutter unverheiratet ist, klärt eine Vaterschaftsfeststellung, wer der rechtliche Vater des Kindes ist. Dies kann mittels einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft durch den Erzeuger oder über ein von Mutter und Kind eingeleitetes gerichtliches Verfahren erfolgen.
Eine anerkannte Vaterschaft geht sowohl mit einer lebenslangen wechselseitigen Unterhaltspflicht als auch einem Umgangsrecht einher. Bei verheirateten Eltern ist der Vater zudem automatisch Mitinhaber des Sorgerechts. Bei einem unehelichen Kind liegt der Fall anders: Dann müssen Vater und Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Stimmt die Mutter dem Sorgerecht nicht zu, kann der nichteheliche Vater ein gerichtliches Verfahren einleiten.
Die Anerkennung einer Vaterschaft bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Mutter. Sowohl Anerkennung als auch Zustimmung müssen beurkundet werden, beispielsweise durch einen Notar, der zudem über alle Rechtsfolgen aufklärt. Generell ist eine Vaterschaftsanerkennung schon vor Geburt des Kindes zulässig. Eine Anerkennung ist allerdings nur wirksam, wenn keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Soll also die Vaterschaft für ein Kind anerkannt werden, dessen Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, muss zunächst die per Gesetz geltende Vaterschaft dieses Ehemanns angefochten werden.
Eine Vaterschaftsanfechtung steht denjenigen offen, die laut Gesetz anfechtungsberechtigt sind. Dazu gehört zum Beispiel der Mann, der eidesstattlich versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Besteht zwischen dem Vater und dem leiblichen Kind keine soziale, familiäre Bindung, sind die Möglichkeiten jedoch in vielen Fällen beschränkt oder sogar ausgeschlossen. Mit Blick auf das Kindeswohl soll eine etwaige bestehende Beziehung zwischen dem nichtbiologischen Vater und dem Kind nicht gestört werden – die biologische Vaterschaft steht in diesem Fall zurück. Ein Recht auf Anfechtung hat auch der rechtliche Vater, also der Ehemann oder der Mann, der die Vaterschaft bei einer nicht verheirateten Frau anerkannt hat. Zudem können die Mutter, das Kind selbst sowie in bestimmten Fällen das Jugendamt eine Vaterschaft anfechten.
Für Vaterschaftsanfechtungen gelten gesetzliche Fristen. Eine Anfechtung ist nur für zwei Jahre möglich, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von den Umständen erfährt, die ihn an der Vaterschaft zweifeln lassen. Damit sollen beliebige Anfechtungen vermieden werden. Ficht das Kind selbst die Vaterschaft an, beginnt die Frist jedoch nicht vor Eintritt der Volljährigkeit.
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04.10.2021
Finanzieller Spielraum bei gewohnter Sicherheit?
Fast die Hälfte der Wohnimmobilien in Deutschland werden von den Eigentümern selbst bewohnt. Doch was passiert, wenn die Eigentümer im Alter finanziellen Spielraum benötigen und ein Großteil des Vermögens in der Immobilie gebunden ist? Als Alternative zum klassischen Bankdarlehen wird zunehmend der teilweise Verkauf des Eigenheims beworben. Bei diesem Modell verkaufen die Eigentümer bis zu 50 % ihrer Immobilie an einen sogenannten Teilkäufer. Den Kaufpreis bekommen sie ausgezahlt und können damit größere Ausgaben decken oder ihre Rente aufbessern. Die Verkäufer können die Immobilie wie bisher nutzen. Der Teilkäufer steht dann zwar als Miteigentümer im Grundbuch, ist aber „stiller Teilhaber“. Die Reize eines solchen Modells liegen auf der Hand: Eigentümer müssen ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen und profitieren neben der gewonnenen Liquidität auch anteilig von einer späteren Wertsteigerung.
Auf die Haken achten
Ein Verkauf des verbleibenden Anteils am freien Markt dürfte anschließend nahezu ausgeschlossen sein. Private Käufer haben schließlich kaum ein Interesse daran, nur einen Anteil an der Immobilie zu erwerben. Der stille Teilhaber müsste mitverkaufen – oder kaufen! In jedem Fall sollte man sich über die verbleibenden Kosten und drohende Gebühren klar werden, oft ist für die weitere Nutzung der Immobilie dem Teilkäufer ein Entgelt zu zahlen. Wird die Immobilie später verkauft, fällt häufig eine weitere Gebühr für den gemeinsamen Verkauf an. Kosten können sich zudem bei der Instandhaltung des Hauses verstecken. Diese muss der Verkäufer nämlich meist weiterhin alleine zahlen und die Anlage pflegen. Auch wenn der Teilkäufer häufig „stiller Teilhaber“ sein mag, bei wesentlichen Entscheidungen zur Immobilie ist der Verkäufer nicht mehr Alleinentscheider.
Alternativen prüfen - alles verkaufen?
Wenn Eigentümer einen Finanzschub benötigen, um die Immobilie halten zu können und laufende Kosten zu decken, lohnt sich der Teilverkauf oft nicht. Man sollte prüfen, ob man sich nicht besser „kleiner setzt“ und die überschüssige Liquidität zur Eigenversorgung nutzt. Alternativ sind auch Modelle mit lebenslangem Wohnrecht oder einer Rentenzahlung am Markt denkbar. Bevor die Immobilie also vorschnell zum Teilverkauf angeboten wird, lohnt es sich, über alternative Gestaltungsmodelle nachzudenken. Man sollte sich in jedem Fall Angebote verschiedener Anbieter einholen. Die dann getroffene Entscheidung setzt die unparteiliche Notarin oder der unparteiliche Notar in einen grundbuchsicheren Vertrag um, wobei sie oder er über die jeweiligen Risiken umfassend belehrt.
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03.09.2021
Vorsorgevollmachten sind ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung. Sie können den Vollmachtgeber davor bewahren, im Notfall unter Betreuung gestellt zu werden. Stattdessen wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Handelt es sich jedoch um eine rein privatschriftliche (und keine notarielle) Vollmacht, kann sich die Vollmacht im Ernstfall als nutzlos herausstellen.
Die Vollmacht sollte regeln, wer wen wozu bevollmächtigt. Sie sollte also den Vollmachtgeber, den oder die Bevollmächtigten und die Handlungen, zu denen bevollmächtigt wird (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags), genau bezeichnen. Vorlagen für Vorsorgevollmachten aus dem Internet oder von Nichtjuristen, wie z.B. vom Arzt oder von der Bank, müssen inhaltlich genau geprüft werden. Problematisch ist zum einen, wenn die Vorsorgevollmacht nicht als Generalvollmacht ausgestaltet ist und bestimmte Inhalte ausnimmt oder nicht ausdrücklich aufführt, die vielleicht auf den ersten Blick nicht auffallen oder wichtig erscheinen. Welchem juristischen Laien ist beispielsweise bewusst, dass ein Grundstücksverkauf an einen potentiellen Käufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, nicht möglich ist, wenn die Vollmacht nicht auch die Befugnis zur Unterwerfung des Vollmachtgebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung umfasst?
Zum anderen ist eine „Internetvollmacht“ praktisch unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte laut Vollmacht beispielsweise erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Dann müsste der Bevollmächtigte für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Und wenn der Vollmachtgeber zwar geschäftsfähig, aber körperlich stark eingeschränkt ist, dann nützt ihm die Vollmacht ebenfalls nichts und es müsste doch ein Betreuer bestellt werden.
Damit die Vollmacht im Vorsorgefall auch wirklich hilft, sollte sie zumindest juristisch geprüft und bestenfalls gleich von einer Notarin oder einem Notar entworfen werden.
Doch selbst eine rechtlich einwandfreie Vollmacht nützt nichts, wenn ihre Form ungenügend ist. Privatschriftliche Vollmachten helfen vor allem dann nicht, wenn die Vollmacht im Grundbuchverfahren verwendet werden soll. Hat der Vollmachtgeber beispielsweise Grundbesitz, der veräußert oder belastet werden muss, oder soll ein zu seinen Gunsten eingetragenes Wohnungs- oder Nießbrauchrecht gelöscht werden, darf das Grundbuchamt nur solche Vollmachten akzeptieren, bei denen zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wurde. Gleiches gilt für das Handelsregister. Selbst die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genügt nicht in jedem Fall. Wer auf Nummer Sicher gehen will, für den führt kein Weg an der Notarin oder dem Notar vorbei und das so früh wie möglich. Denn sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, kann er keine Vollmacht mehr erteilen oder seine frühere Unterschrift unter eine privatschriftlich erteilte Vollmacht nachträglich beglaubigen lassen. Nach jüngster Rechtsprechung ist es nicht einmal ausreichend, wenn ein Betreuer später notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht in der Vergangenheit selbst unterschrieben hat. Dann müssen wichtige Rechtsgeschäfte vom Betreuungsgericht genehmigt werden, was mit Mehraufwand, zeitlicher Verzögerung und inhaltlichen Einschränkungen einher geht.
Insbesondere wer über Grundbesitz oder ein Unternehmen verfügt, sollte das Gespräch mit seiner Notarin oder seinem Notar suchen und sich zum Thema „Vorsorgevollmacht“ beraten lassen, um im Fall der Fälle optimal vorgesorgt zu haben.
20.08.2021
Viele, vor allem junge Paare hegen den Wunsch, ein Eigenheim für die Familie zu bauen. Beim Kauf eines Grundstückes sind jedoch einige wichtige Kriterien zu beachten. Nicht jede Fläche kann sofort bebaut werden. Selbst Grundstücke, die von der Gemeinde für den Hausbau vorgesehen sind, dürfen schlimmstenfalls erst in Jahrzehnten bebaut werden.
Nicht jede Fläche, die von einer Stadt oder Gemeinde zum Verkauf angeboten wird, ist automatisch Bauland. Ob Käufer ein Grundstück zum Hausbau nutzen dürfen, regeln der kommunale Flächennutzungsplan, die Gemeindesatzung und tatsächliche Gegebenheiten. Prinzipiell lassen sich vier Grundstücksarten unterscheiden, von denen das Ackerland generell ausscheidet, da es nur für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist.<br/>
Weitere Arten von Grundstücken sind das sogenannte Bauerwartungsland, Rohbauland und das baureife Land. Einzig baureifes Land darf nach dem Kauf und Erteilung einer Baugenehmigung direkt bebaut werden. Zudem kann der Grundstückskauf nur hier mit einem Bankdarlehen finanziert werden. Rohbauland hingegen ist zwar bereits als Bauland ausgewiesen, jedoch ist es noch nicht erschlossen und die Bebauung somit noch nicht möglich. Handelt es sich gar um Bauerwartungsland, stimmt die Gemeinde der Bebauung im ungünstigsten Fall erst in Jahrzehnten zu.
Potenzielle Käufer sollten das Grundstück, das sie erwerben möchten, unbedingt persönlich besichtigen. Ein besonders wichtiges Kriterium ist die Lage: Muss zum Beispiel ein Hang abgetragen werden? Eine etwaige Nähe zum Wasser macht den Kellerbau schwieriger. Weitere entscheidende Faktoren sind die Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten oder die Infrastruktur mit Schulen und Ärzten. Dies steigert oder senkt sowohl den Kaufpreis als auch den Wiederverkaufswert.
Im Idealfall ist das Grundstück bereits voll erschlossen. Das heißt, es sind bereits Leitungen für Energie, Wasser, Abwasser, Telefon und Internet verlegt. Auch ist zu klären, welche Pflanzen auf dem Grundstück angebaut sowie ob und wann insbesondere große Bäumen gefällt werden dürfen. Um bestimmte Einschränkungen vorab überblicken zu können, lohnt sich ein Blick auf den Bebauungsplan. Dies betrifft vorgeschriebene Grenzabstände, die maximale Anzahl der Stockwerke oder die Form des Daches. Existiert kein Bebauungsplan, bieten die umliegenden Gebäude Orientierung. Wichtig ist auch, ob es sich um ein Wohn-, Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiet handelt.
Über mögliche Rechte und Lasten des Grundstücks gibt das Grundbuch Auskunft. Wird zur Finanzierung ein Bankdarlehen aufgenommen, muss im notariellen Kaufvertragsentwurf eine Finanzierungsvollmacht für den Käufer vorgesehen sein. Die Notarin oder der Notar prüft zudem, ob ein Vorkaufsrecht seitens der Gemeinde besteht. Außerdem sollten Käufer vorab prüfen, ob Stadt, Gemeinde, Land, Bund oder Europäische Union Fördermittel gewähren. Vor allem junge Familien können oftmals besondere Unterstützung beantragen.
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03.08.2021
Der Bundestag hat heute eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf den Weg gebracht. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. „Das Notvertretungsrecht schafft nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit“, warnt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. „Auch in Zukunft lässt sich nur mit einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung sicher vermeiden.“
Schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter – der Ernstfall kann jeden treffen. Wer seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. „Daran ändert im Ergebnis auch das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten nichts“, sagt Thelen. Es gilt aufgrund der Missbrauchsrisiken nämlich nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen. „Wenn eine Rechnung bezahlt werden muss und dafür ein Kontozugriff notwendig ist oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist, hilft das Notvertretungsrecht nicht weiter“, erklärt Thelen. „Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden. Diese Person entscheidet dann über die Vornahme eines ärztlichen Eingriffs.“
Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann zukünftig einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Der Widerspruch schließt das Notvertretungsrecht des Ehegatten jedoch nur aus, ohne etwas darüber auszusagen, wer stattdessen für einen handeln soll.
Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht, ggf. in Verbindung mit einer Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die für einen handelt, wenn man hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner, aber auch eine andere Person sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf das Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht gilt nicht. „Die Vorsorgevollmacht ist damit ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts“, meint Thelen. „Das bleibt sie auch weiterhin – trotz Einführung des Notvertretungsrechts.“